Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,
hier eine Klarstellung für
BAYERN
Voraussetzung für die Durchführung von Rehasport auch in Gruppen ist die medizinische Notwendigkeit, welche durch die Verordnung eines Arztes nachgewiesen wird. Die einzuhaltenden Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 der 8. BaylfSMV beziehen sich auf die Einhaltung des Abstandsgebots zwischen den Teilnehmern, der Maskenpflicht für Personal und Teilnehmer und dem Entfallen der Maskenpflicht, wenn es die Art der Aktivität nicht zulässt. Der Rehasport kann auch in Räumen durchgeführt werden, die keine Praxis im eigentlichen Sinne darstellen und auch nicht an eine solche direkt angebunden sind.