Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,
nun gibt es auch eine Klarstellung im Land
BRANDENBURG
§9 (2) 1. Medizinisch notwendige Behandlungen bleiben erlaubt.
Corona Aktuell | Sport [Aufgerufen am 03.12.2020]
Sportbetrieb auf und in allen Sportanlagen ist untersagt - Ausnahme Rehasport
Medizinisch notwendige Rehabilitation und Teilhabeleistungen für Menschen mit Behinderungen sind kein Sportbetrieb nach § 12 Abs. 1 EindV. Medizinisch notwendig ist eine Leistung, wenn sie ärztlich verordnet ist. Das heißt, dass Sportangebote, an denen die Teilnahme regelmäßig aufgrund einer ärztlichen Verordnung von Reha-Sport erfolgt, können unter Einhaltung der Hygienevorschriften durchgeführt werden. Anlagen, die zu medizinisch-therapeutischen Einrichtungen, zu Einrichtungen zur Eingliederung von Menschen mit Behinderungen, zu sozialtherapeutischen und sozialpädagogischen Einrichtungen oder zu Senioreneinrichtungen oder zu Kindergärten gehören und bestimmungsgemäß zu diesen Zwecken genutzt werden, sind keine Sportanlagen (§ 12 Absatz 1 EindV).