24. Dezember 2020 | Weihnachten

20. Dezember 2020 | Regelungen der Rentenversicherung [DRV] 2021
BEGINN- UND ABSCHLUSSFRISTEN
Für Versicherte, die ihre Leistung zur medizinischen Rehabilitation in dem Zeitraum 1. Januar 2021 bis 30. Juni 2021 abschließen, gilt eine Verlängerung der geregelten Beginn- und Abschlussfristen im Zusammenhang mit der Durchführung von Rehabilitationssport und Funktionstraining ebenfalls um bis zu 3 Monate. Die Durchführungsdauer von in der Regel 6 Monaten bleibt unberührt.

ONLINE REHASPORT | REHASPORT IM FREIEN
18. Dezember 2020 | Ticker: erlaubt vs. nicht erlaubt in NRW
DIESER BEITRAG WIRD MIT STAND 19.01.2021|09:00 UHR NICHT MEHR WEITER BEARBEITET!
Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,
hier der uns bekannte Stand für
NORDRHEIN-WESTFALEN
REHASPORT WEITER MÖGLICH
- Bielefeld
- Bochum
- Brilon
- Hagen
- Herzogenrath
- Kleve
- Köln
- Königwinter
- Oberbergischer Kreis
- Unna
- Xanten
REHASPORT UNTERSAGT BZW. NICHT IN GRUPPEN MÖGLICH
- Aachen
- Bad Oeynhausen
- Bonn
- Dortmund
- Düren
- Essen
- Goch
- Gütersloh (ab 15.01.)
- Krefeld
- Leverkusen
- Meckenheim
- Mühlheim a.d.R.
- Herford
- Kürten
- Ostbevern
- Paderborn
- Rhein-Sieg-Kreis
- Rheine
- Schwalmtal
- Simmerath
- Witten
- Wuppertal
Bitte informieren Sie mich - Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! -, wenn Sie weitere Rückmeldungen von Behörden vor Ort haben. Vielen Dank!
17. Dezember 2020 | Unterschiedliche Auslegung der neuen Coronaschutzverordnung in NRW
NORDRHEIN-WESTFALEN
STADT AACHEN | FB Sicherung und Ordnung | 17.12.2020
STADT BOCHUM | Gesundheitsamt | 17.12.2020
15. Dezember 2020 | Regelungen ab 16.12.2020 im Ticker | Rehasport in 13 Ländern weiter möglich
STAND 16.12.2020 | 15:10 UHR
BADEN-WÜRTTEMBERG
Zweite Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung vom 15. Dezember 2020
Die Erlaubnis für Rehasport ist nun im §1d festgelegt: Sportanlagen, Sportstätten, Schwimm-, Hallen-, Thermal-, Spaßbäder und sonstige Bäder mit kontrolliertem Zugang dürfen öffnen, soweit eine Nutzung ausschließlich für den Rehasport erfolgt.
BREMEN
Die Verordnung äußert sich nicht dediziert zu „medizinisch erforderlichen Behandlungen“. Auf bremen.de werden diese erlaubt.
Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz vertritt die Auffassung, dass es sich bei Rehasport um "Sport" handelt. Dieser ist zu zweit oder mit Personen des eigenen Hausstandes zulässig. Rehasport mit mehr als zwei fremden Personen sei jedoch verboten.
• es gelten die allgemeinen Hygienevorgaben nach § 5,
• die Kontaktdaten der Nutzerinnen und Nutzer sind nach Maßgabe des § 7 zu erheben,
• die gemeinsame Ausübung des Rehabilitationssports ist höchstens mit bis zu zehn Personen zulässig,
• es ist ein Schutzkonzept nach Maßgabe von § 6 zu erstellen,
• in geschlossenen Räumen gilt bei der Sportausübung ein Mindestabstand von 2,5 Metern.
Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen (Seite 18), sowie sämtliche Schwimmbäder (Seite 19) und ähnliche Einrichtungen dürfen für Rehabilitationssport genutzt werden.
MECKLENBURG-VORPOMMERN
Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern vom 28. November 2020
NORDRHEIN-WESTFALEN
NIEDERSACHSEN
Niedersächsische Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 vom 15.12.2020
Sport - Antworten auf häufig gestellte Fragen [zuletzt aktualisiert am 11.12.2020!]
Was gilt für den Rehasport?
Rehasport kann als Individualsport und als Sport in der Gruppe betrieben werden.
Was ist unter Rehasport zu verstehen?
Bei Rehabilitationssport handelt es sich um eine medizinisch notwendige und ärztlich verordnete Maßnahme (§ 64 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX). Die Gruppen trainieren unter ärztlicher Betreuung und Überwachung.
Mit wie vielen Personen und unter welchen Voraussetzungen darf dieser Sport betrieben werden?
Die Gruppengröße ist abhängig von den zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und kann daher variieren. Dabei ist es wichtig, z. B. einen Mindestabstand von 2,5 Metern zwischen den Sporttreibenden zu belassen und bis zum Erreichen des Platzes eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Die genauen Einzelheiten zur Durchführung des Angebotes muss die Betreiberin bzw. der Betreiber in einem Hygienekonzept festschreiben. Um mögliche Infektionsketten nachvollziehen zu können, sind die Kontaktdaten der Anwesenden zu notieren. Rehasport kann auch als Individualsport betrieben werden.
RHEINLAND-PFALZ
Vierzehnte Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 14. Dezember 2020
§6 (3) Erlaubt sind Dienstleistungen, die … medizinischen Gründen dienen, wie ... Rehabilitationssport und Funktionstraining im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 3 und 4 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch. Es gilt jedenfalls die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4, sofern die Art der Dienstleistung dies zulässt. Zusätzlich gilt die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1.
SACHSEN-ANHALT
SCHLESWIG-HOLSTEIN
13. Dezember 2020 | Beschluss zur Bekämpfung der Corona-Pandemie
der Beschluss der
TELEFONKONFERENZ DER BUNDESKANZLERIN MIT DEN REGIERUNGSCHEFINNEN UND REGIERUNGSCHEFS DER LÄNDER AM 13. DEZEMBER 2020
13. Dezember 2020 | Situation im Saarland doch nicht abschließend geklärt
SAARLAND
11. Dezember 2020 | Neue Tarife für die Ersatzkassen ab 01.01.21 inklusive Verlängerung der Corona-Erhöhung
Neben einer grundsätzlichen Preiserhöhung haben die Ersatzkassen einer Fortführung der Pandemie bedingten, zusätzlichen temporären Erhöhung von 10 Prozent für weitere sechs Monate zugestimmt.
Die Vereinbarung hat eine Laufzeit von zwei Jahren und die sog. Günstigkeitsklausel bleibt bis Ende 2022 weiterhin ausgesetzt.
11. Dezember 2020 | Weitere Klarstellung in Niedersachsen
Das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung in
NIEDERSACHSEN
hat heute Morgen für noch mehr Klarheit gesorgt und den Eintrag unter Sport - Antworten auf häufig gestellte Fragen erneut überarbeitet:
Was gilt für den Rehasport?
Rehasport kann als Individualsport und als Sport in der Gruppe betrieben werden.
Was ist unter Rehasport zu verstehen?
Bei Rehabilitationssport handelt es sich um eine medizinisch notwendige und ärztlich verordnete Maßnahme (§ 64 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX). Die Gruppen trainieren unter ärztlicher Betreuung und Überwachung.
Mit wie vielen Personen und unter welchen Voraussetzungen darf dieser Sport betrieben werden?
Die Gruppengröße ist abhängig von den zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und kann daher variieren. Dabei ist es wichtig, z. B. einen Mindestabstand von 2,5 Metern zwischen den Sporttreibenden zu belassen und bis zum Erreichen des Platzes eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Die genauen Einzelheiten zur Durchführung des Angebotes muss die Betreiberin bzw. der Betreiber in einem Hygienekonzept festschreiben. Um mögliche Infektionsketten nachvollziehen zu können, sind die Kontaktdaten der Anwesenden zu notieren. Rehasport kann auch als Individualsport betrieben werden.
10. Dezember 2020 | Rehasport in Niedersachsen wieder möglich!
NIEDERSACHSEN
Sport – Antworten auf häufig gestellte Fragen wurde heute Abend erneut aktualisiert:
Ist die Ausübung von ärztlich verordnetem Rehabilitationssport erlaubt?
Bei ärztlich verordnetem Rehabilitationssport handelt es sich nicht um Freizeit- und Amateursport im Sinne des §10 Absatz 1 Nr. 7.
Ärztlich verordneter Rehabilitationssport unterfällt vielmehr der medizinisch notwendigen Versorgung. Die Ausübung von ärztlich verordnetem Rehabilitationssport ist daher entsprechend §10 Absatz 1 Nr. 9 a) gestattet. Die Einhaltung des Abstandsgebotes ist jedoch auch hier zu beachten.
Rehabilitationssport ist somit in Niedersachsen wieder möglich!
6. Dezember 2020 | Adventsgruß
4. Dezember 2020 | Verlängerung von Rehasport im Freien, Online Rehasport und Anspruchsdauer
VERLÄNGERUNG DER SONDERREGELUNGEN WÄHREND DER COVID-19-PANDEMIE
Die bundesweit abgestimmten und bis 31.12.2020 befristeten Sonderregelungen „Fortführung im Freien" und "Fortführung als Tele-/Online-Angebot“ werden weiter bis 30.06.2021 verlängert.
Darüber hinaus wird die Anspruchsdauer für im Zeitraum vom 01.08.2020 bis 31.03.2021 bewilligte Verordnungen Muster 56 automatisch um 6 Monate verlängert. Diese Regelung ist unbürokratisch ausgestaltet, um sowohl den Leistungserbringern als auch den Krankenkassen und ihren Abrechnungsdienstleistern unnötige Verwaltungsaufwände in jedem bewilligten Fall zu ersparen.
Die Informationen finden Sie im Schreiben vom 04.12.2020.
Falls Sie Fragen zu diesen Regelungen haben, wenden Sie sich bitte zunächst an unsere Geschäftsstelle.
3. Dezember 2020 | Kleine redaktionelle Änderung in Hessen
HESSEN
Rehabilitationssport gemäß § 64 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX sowie Funktionstraining nach § 64 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX unterfällt nicht den Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 CoKoBeV, da es sich um medizinische Maßnahmen handelt, d.h. die Angebote dürfen auch in (Klein-) Gruppen zur Verfügung werden. Es wird empfohlen, die Gruppe auf fünf Personen zuzüglich Trainerin oder Trainer zu reduzieren. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird dringend empfohlen soweit das Angebot nicht in öffentlich zugänglichen Gebäuden stattfinden, in denen eine Mund-Nasen-Bedeckungs-Pflicht herrscht. Des Weiteren ist aus Sicherheitsgründen ein Hygienekonzept zu erstellen; (Seite 16/17).
Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen (Seite 16), sowie sämtliche Schwimmbäder (Seite 18) und ähnliche Einrichtungen dürfen für Rehabilitationssport genutzt werden.
3. Dezember 2020 | Klarstellung im Land Brandenburg: Rehasport ist kein Sport
BRANDENBURG
30. November 2020 | Neue Corona-Verordnungen | Rehasport in 13 Bundesländern möglich!
REHABILITATIONSSPORT IN DEN CORONA-VERORDNUNGEN
BADEN-WÜRTTEMBERG
BERLIN
HAMBURG
• es gelten die allgemeinen Hygienevorgaben nach § 5,
• die Kontaktdaten der Nutzerinnen und Nutzer sind nach Maßgabe des § 7 zu erheben,
• die gemeinsame Ausübung des Rehabilitationssports ist höchstens mit bis zu zehn Personen zulässig,
• es ist ein Schutzkonzept nach Maßgabe von § 6 zu erstellen,
• in geschlossenen Räumen gilt bei der Sportausübung ein Mindestabstand von 2,5 Metern.
NORDRHEIN-WESTFALEN
RHEINLAND-PFALZ
§6 (3) Erlaubt sind Dienstleistungen, die … medizinischen Gründen dienen, wie ... Rehabilitationssport und Funktionstraining im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 3 und 4 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch. Es gilt jedenfalls die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4, sofern die Art der Dienstleistung dies zulässt. Zusätzlich gilt die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1.
SACHSEN-ANHALT
REHASPORT IN BEGRÜNDUNGEN | AUSLEGUNGSHINWEISEN | FAQs | E-MAILS
BAYERN
HESSEN
MECKLENBURG-VORPOMMERN
NIEDERSACHSEN
Nein, leider nicht. Rehasport ist im Rahmen medizinisch notwendiger Behandlungen als Individualsport möglich, wie beispielsweise bei einem Physiotherapeuten mit zwei Personen (Physiotherapeut*in und Patient*in). Hingegen der Rehasport in Vereinen bzw. in einer Gruppe ist aufgrund des Gebots der Kontaktreduzierung derzeit nicht möglich. Für diesen begrenzten Zeitraum appellieren wir daher bereits Erlerntes in Eigenregie oder mit digitale Unterstützung fortzusetzen.
SAARLAND
SACHSEN
SCHLESWIG-HOLSTEIN
NOCH NICHT ABSCHLIESSEND GEKLÄRT
BRANDENBURG
BREMEN
25. November 2020 | Kehrtwende in Niedersachsen
NIEDERSACHSEN
Wir haben am 08.10.2020 und erneut am 29.10.2020, im Anschluss an das Abstimmungsergebnis auf Bund-Länder-Ebene, dem Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung unsere Position vorgetragen, dass es sich beim ärztlich verordneten Rehabilitationssport um eine medizinisch notwendige Behandlung handelt, die auch unter der Niedersächsische Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 vom 30. Oktober 2020 weiter möglich ist.
Am 02.11.2020 erhielt ich eine E-Mail aus dem MS-Lagestab Corona mit der Information, der Rehasport „ist … natürlich auch weiterhin möglich und wird von der neuen Landesverordnung nicht eingeschränkt“.
Diese Auffassung wurde mit Stand 03.11.2020 auch so in den FAQs des Landes Niedersachsen wiedergegeben:
„Ist die Ausübung von ärztlich verordnetem Rehabilitationssport erlaubt?
Bei ärztlich verordnetem Rehabilitationssport handelt es sich nicht um Freizeit- und Amateursport im Sinne des § 10 Absatz 1 Nr. 7. Ärztlich verordneter Rehabilitationssport unterfällt vielmehr der medizinisch notwendigen Versorgung. Die Ausübung von ärztlich verordnetem Rehabilitationssport ist daher entsprechend § 10 Absatz 1 Nr. 9 a) gestattet. Die Einhaltung des Abstandsgebotes ist jedoch auch hier zu beachten.“
Am 04.11.2020 schreiben die vier am Rehabilitationssport beteiligten Niedersächsischen Verbände (BSN e.V., NTB e.V., LAG e.V., Rheumaliga e.V.):"Nach wie vor empfehlen die anerkennenden Verbände den Rehabilitationssport auszusetzen, …“.
Am 14.11.2020 wurden die FAQs des Landes Niedersachsen ergänzt:
"Unsere Rehasport-Gruppe möchte wieder sein Training im Verein aufnehmen – das geht doch, oder?
Nein, leider nicht. Rehasport ist im Rahmen medizinisch notwendiger Behandlungen als Individualsport möglich, wie beispielsweise bei einem Physiotherapeuten mit zwei Personen (Physiotherapeut*in und Patient*in). Hingegen der Rehasport in Vereinen bzw. in einer Gruppe ist aufgrund des Gebots der Kontaktreduzierung derzeit nicht möglich. Für diesen begrenzten Zeitraum appellieren wir daher bereits Erlerntes in Eigenregie oder mit digitaler Unterstützung fortzusetzen.“
Am 16.11.2020 schreiben die vier o.g. Verbände:
"Damit bestätigt das Land Niedersachsen unsere Position zur Durchführung des Rehabilitationssports in Zeiten der Corona-Pandemie vom 04.11.2020.“
Am 17.11.2020 erhalten wir eine weitere Mail aus dem MS-Lagestab Corona, in der die am 02.11.2020 getroffene Einschätzung revidiert wird:
"Rehabilitationssport ist ... als Individualsport allein, zu zweit oder mit den Mitgliedern des eigenen Hausstandes möglich. So kann z. B. eine Physiotherapeutin ihren Patienten trainieren und anleiten – im Verhältnis 1:1 also."
Am 20.11.2020 tragen wir dem MS-Lagestab Corona erneut unsere Argumentation vor und bitten um Klärung bzw. Klarstellung.
Heute, am 25.11.2020, erhalten wir die Rückmeldung, dass an der Bewertung vom 17.11.2020 festgehalten wird; eine substantielle Begründung erfolgt nicht.
Selbstverständlich werden wir uns weiter bemühen und eine Entscheidung für den Rehasport anstreben. Bis dahin müssen Anbieter, die weiterhin Rehabilitationssport durchführen, damit rechnen, dass gegen sie eine Unterlassungsverfügung ausgesprochen und ein Bußgeld verhängt wird.
Wir bedauern diese Entwicklung sehr.
Viele Grüße aus Berlin
Thomas Roth
Vorsitzender des Vorstands
24. November 2020 | Bemerkungen zur aktuellen Situation
REHASPORT IST [EBEN] KEIN SPORT!
VERANTWORTUNG + SELBSTVERSTÄNDNIS
ERFOLGE + WINDMÜHLEN
ZUKUNFT + PERSPEKTIVE
20. November 2020 | Korrektur der bisherigen Auffassung in Rheinland-Pfalz
Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,
gerade erreicht uns eine Korrektur der bisherigen Auffassung in
RHEINLAND-PFALZ
"Sinn und Zweck der durch die Corona-Bekämpfungsverordnungen angeordneten Maßnahmen ist die Verhinderung der unkontrollierten Verbreitung des Coronavirus. Die Zahl der Infektionen steigt in Deutschland weiterhin stark an. Die Infektionsketten können aktuell nur durch vorübergehende konsequente Einschränkungen der Kontakte wirkungsvoll unterbrochen werden. Je weniger Menschen einander begegnen, desto weniger Möglichkeiten hat das Virus, sich zu verbreiten.
Die notwendige Gesundheitsfürsorge muss mit diesem Regelungszweck in Einklang gebracht und weiterhin gewährleistet werden. Deshalb sind ärztlich verordnete Rehabilitationsmaßnahmen und sonstige Dienstleistungen der Gesundheitsfürsorge grundsätzlich gemäß § 6 Abs. 3 der 12. CoBeLVO auch in geschlossenen Räumen gestattet, sofern die notwendigen Hygiene- und Schutzmaßnahmen beachtet werden.
Nach erneuter fachlicher Prüfung ist durch das Verbot von Gruppenangeboten die Durchführung von Rehabilitationssport faktisch nicht möglich. Dies ist mit Blick auf die Balance zwischen Gesundheitsfürsorge und Infektionsschutz nicht im Sinne des Verordnungsgebers. Deshalb legen wir den § 6 Abs. 3 der 12. CoBeLVO nach dieser erneuten Prüfung dahingehend aus, dass Rehabilitationssport in Gruppen betrieben werden darf. Entsprechend § 64 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX bedarf es hierfür neben einer ärztlichen Verordnung auch der ärztlichen Betreuung und Überwachung. Zudem müssen die notwendigen Hygiene- und Schutzmaßnahmen beachtet werden. In Wartesituationen gemeinsam mit anderen Personen gilt die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 der 12. CoBeLVO."
Hier gibt es die korrigierte Auslegungshilfe zur 12. CoBeLVO.
20. November 2020 | Kleine, aber feine Korrektur aus dem Norden ...
Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,
gerade erreichte uns eine weitere E-Mail aus
MECKLENBURG-VORPOMMERN
"Ich muss meine … Aussagen revidieren: Reha-Sport fällt unter § 2 Absatz 4 und nicht unter § 2 Absatz 21 der derzeit geltenden Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern. Demnach besteht in Arzt- und Zahnarztpraxen, Psychotherapeutenpraxen und in allen sonstigen Praxen, wie zum Beispiel Podologen oder Fußpfleger, soweit in ihnen medizinisch, therapeutisch oder pflegerisch notwendige Behandlungen angeboten werden, die Pflicht, die Auflagen aus Anlage 4 einzuhalten. Vor dem Hintergrund der medizinischen Notwendigkeit des Reha-Sports ist dieser auch mit mehreren Patienten durchführbar. Dazu muss ein einrichtungsbezogenes Hygiene- und Sicherheitskonzept erstellt werden."
Die Korrektur stärkt unsere bisherige Argumentation: Rehabilitationssport in Gruppen ist nicht dem „Sport" zuzuordnen, sondern gilt als eine "notwendige medizinische Behandlung"!
20. November 2020 | Klarstellung für Mecklenburg-Vorpommern
Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,
wir haben nun auch eine Freigabe für
MECKLENBURG-VORPOMMERN
"Gemäß § 2 Absatz 21 der derzeit geltenden Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern ist der Trainings-, Spiel-, und Wettkampfbetrieb im Freizeit-, Breiten-, und Leistungssport (Sportbetrieb) in allen Sportarten untersagt. … Dies gilt ... nicht für den Reha-Sport. Vor dem Hintergrund der medizinischen Notwendigkeit des Reha-Sports ist dieser auch mit mehreren Patienten durchführbar. Dazu muss ein einrichtungsbezogenes Hygiene- und Sicherheitskonzept erstellt werd
18. November 2020 | Nochmal Bayern ...
Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,
wir haben soeben noch eine E-Mail erhalten aus
BAYERN
„… nach unserer Auffassung sind in Einrichtungen nach § 10 Abs. 3 der 8. BayIfSMV, die nicht als Sport- oder Fitnessbereich an medizinische oder therapeutische Einrichtungen, Zentren oder Praxen angeschlossen sind, allein Rehasport und Funktionstraining i.S.d. § 64 Abs. 1 Nr. 3, Nr. 4 SGB IX zulässig. D.h. Rehasport ist in ansonsten geschlossenen Fitnessstudios und Sportvereinen zulässig.“
18. November 2020 | Reha(sport) und Infektionsschutzgesetz neue Fassung
der Bundespräsident unterzeichnet heute noch das
DRITTE GESETZ ZUM SCHUTZ DER BEVÖLKERUNG BEI EINER EPIDEMISCHEN LAGE VON NATIONALER TRAGWEITE.
Dieses Gesetz sieht folgende neue Regelung vor:
„§ 28a Besondere Schutzmaßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2
(1) Notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 können im Rahmen der Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 Satz 1 durch den Deutschen Bundestag neben den in § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten insbesondere auch sein
...
14. Schließung oder Beschränkung von Betrieben, Gewerben, Einzel- und Großhandel,[…]“
In der Gesetzesbegründung (BT-Drs 19/23944, S. 33, vierter Absatz) heißt es:
„Dienstleistungen sind ggf. zu verbieten, wenn es typischerweise zu einem engen körperlichen Kontakt während einer nicht unerheblichen Zeitspanne zwischen dem Dienstleistenden und dem Kunden bzw. der Kundin kommt. Das gilt beispielsweise für Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo- oder Piercing-Studios und ähnliche Betriebe. Gerade bei körpernahen Dienstleistungen besteht ein erhöhtes Infektionsrisiko, das minimiert werden sollte. Soweit jedoch andere hochrangige Schutzgüter, wie die Gesunderhaltung oder Rehabilitation z. B. bei Physio-, Ergo- und Logotherapien, bei der Dienstleistung im Vordergrund stehen, sind strenge Schutz- und Hygienekonzepte vorzugswürdig.“
Diese Passagen sind aus unserer Sicht sehr zu begrüßen, erkennen sie doch die Rehabilitation als ein dem „Schutz der Bevölkerung vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2“ (BT-Drs 19/23944, S. 21) gleichrangiges Schutzgut an.
Die ausdrückliche Erwähnung der Rehabilitation als Schutzziel und die vom Gesetzgeber gewollte Vorzugswürdigkeit strenger Schutz- und Hygienekonzepten vor einer Schließung stützt unsere bisherige Auffassung, dass ärztlich verordneter Rehabilitationssport in Gruppen als medizinisch erforderliche Maßnahme und Bestandteil der Rehabilitation unter penibler Anwendung geeigneter Schutzkonzepte auch unter den Bedingungen einer Pandemie durchgeführt werden kann.
Der Sachverhalt ist aus unserer Sicht eindeutig und wird von Gesprächspartnern aus der Politik auch geteilt. Mit der Erfahrung der letzten zwei Wochen können wir jedoch nicht ausschließen, dass die zukünftige Handhabung in einzelnen Bundesländern unterschiedlich sein kann.
18. November 2020 | Klarstellung für Bayern
BAYERN
17. November 2020 | Rehasport in Berlin möglich
BERLIN
15. November 2020 | Infos zum Online Rehasport
Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,