4. März 2021 | ... und wieder eine Bund-Länder-Konferenz
der erneute Beschluss der
Videoschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungscheffinnen und Regierungschefs der Länder am 3. März 2021
verlängert zunächst und grundsätzlich die bis 7. März befristeten Maßnahmen, gleichzeitig sind schrittweise Öffnungen geplant.
Für die 12 Bundesländer, in denen der Rehabilitationssport als „medizinisch notwendige Behandlung“ bereits zulässig ist, wird sich (wohl) nichts ändern.
Die nun angedachten Öffnungsschritte könnten in den Bundesländern eine Rolle spielen, in denen der Rehasport als „Amateur- und Freizeitsport“ aktuell untersagt ist. Dies betrifft insbesondere NORDRHEIN-WESTFALEN und SACHSEN-ANHALT: Vorausgesetzt, es liegt eine 7-Tage-Inzidenz von unter 50 vor, könnte Rehasport ab 8. März mit 10 Personen im Freien stattfinden. Bleibt die 7-Tage-Inzidenz dann weitere 14 Tage kontinuierlich unter diesem Wert von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner wäre auch wieder Rehasport in Innenräumen möglich. Steigt die Inzidenz jedoch an drei aufeinanderfolgenden Tagen wieder auf über 50 an, werden die Öffnungen zurück genommen ... . Liegt die Inzidenz konstant (zwischen 50 und) unter 100, könnte „normaler“ Rehasport (frühestens) ab 5. April möglich sein.
Die 7-Tage-Inzidenz (Stand 04.03.2021) in den vier Ländern, in denen Rehasport derzeit nicht (sicher) zulässig ist: Nordrhein-Westfalen 63 | Saarland 66 | Sachsen 77 | Sachsen-Anhalt 85
Warten wir die Neufassungen der Corona-Verordnungen ab.
16. Februar 2021 | Übungsleiter im Rehasport und die Impfreihenfolge
aktuell stellt sich die Frage, welchen „Platz“ Übungsleiter im Rehabilitationssport in der Impfreihenfolge einnehmen.
Die vom Bundesministerium für Gesundheit erlassene, seit dem 15.12.2020 geltende und am 08.02.2021 angepasste Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Impfverordnung – CoronaImpfV) teilt die Personen, die Anspruch auf eine Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in vier Gruppen ein: Gruppe 1 mit „höchster Priorität“, Gruppe 2 mit „hoher Priorität“, Gruppe 3 mit „erhöhter Priorität“ und als vierte Gruppe alle Übrigen.
Nach § 3 Nr. 5 der CoronaImpfV haben folgende Personen einen Impfanspruch mit hoher Priorität – gehören also zur zweiten Gruppe:
„Personen, die in Bereichen medizinischer Einrichtungen mit einem hohen oder erhöhten Expositionsrisiko in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 tätig sind, insbesondere Ärzte und sonstiges Personal mit regelmäßigem unmittelbaren Patientenkontakt, Personal der Blut- und Plasmaspendedienste und in SARS-CoV-2-Testzentren“
Die Frage, ob Übungsleiter im Rehabilitationssport zu den Personen mit einem Schutzimpfungsanspruch mit hoher Priorität nach § 3 der CoronaImpfV gehören, hängt also von zwei Fragen ab:
• Sind Übungsleiter in einer „medizinischen Einrichtung“ tätig?
Und wenn ja:
• Sind sie dort in einem Einrichtungsbereich „mit einem hohen oder erhöhten Expositionsrisiko“ tätig?
Die Frage, ob es sich bei der von einem Rehasportanbieter vorgehaltenen Infrastruktur um eine „medizinische Einrichtung“ handelt, wird man wohl bejahen können.
Der Begriff der „medizinischen Einrichtung“ wird in der CoronaImpfV allerdings nicht näher erläutert. Der Begriffsteil „Einrichtung“ ist nach dem natürlichen Wortsinn sehr weit und umfasst letztlich jede Organisationseinheit und damit auch die Infrastruktur zur Rehasport-Leistungserbringung (Physiotherapiepraxis, Sportstudio, Turnhalle).
Die Infrastruktur zur Rehasport-Leistungserbringung wird man auch als der Medizin zugehörig (also als „medizinisch“) ansehen können.
Somit stellt sich weiter die Frage, ob die Rehasportgruppe einen „Bereich mit einem hohen oder erhöhten Expositionsrisiko“ darstellt.
Ein Expositionsrisiko besteht immer und überall dort, wo Menschen zusammenkommen, denn unter den Ortsanwesenden könnte eine Person sein, die zur Weitergabe des Virus in der Lage ist. Insbesondere kann eine ortsanwesende Person völlig symptomlos sein, aber gleichwohl das Virus verbreiten.
Die (wohl) entscheidende Frage ist die nach der Höhe des Risikos.
Die Verordnung kennt vier Risikograde: das „sehr hohe Expositionsrisiko“ führt zur „höchsten Priorität“, das „hohe oder erhöhte Expositionsrisiko“ führt zur „hohen Priorität“, das „niedrige Expositionsrisiko“ führt zur „erhöhten Priorität“ und ein noch niedrigeres Risiko führt dazu, dass solchen Personen erst nach den priorisierten Gruppen ein Impfangebot gemacht wird.
Hilfreich für die Zuordnung zu einer der vier Gruppen sind die vom Verordnungsgeber gebildeten Beispiele zu den drei ersten Gruppen:
Ein „sehr hohes Expositionsrisiko“ (Gruppe 1) vermutet der Verordnungsgeber „insbesondere auf Intensivstationen, in Notaufnahmen, in Rettungsdiensten, als Leistungserbringer der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung, in den Impfzentren […] sowie in Bereichen, in denen für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 relevante aerosolgenerierende Tätigkeiten durchgeführt werden“.
Ein „hohes oder erhöhtes Expositionsrisiko“ (Gruppe 2) vermutet der Verordnungsgeber insbes. bei „Ärzte[n] und sonstige[m] Personal mit regelmäßigem unmittelbaren Patientenkontakt, Personal der Blut- und Plasmaspendedienste und in SARS-CoV-2-Testzentren“.
Ein „niedriges Expositionsrisiko“ (Gruppe 3) vermutet der Verordnungsgeber insbes. bei Personen „in Laboren, und Personal, welches keine Patientinnen oder Patienten mit Verdacht auf Infektionskrankheiten betreut“.
Danach scheidet die Zuordnung von Übungsleitern zu Personen, die in Bereichen mit einem „sehr hohen Expositionsrisiko“ tätig sind (1. Gruppe), ersichtlich aus, da eine Rehasporteinrichtung sicher nicht einer Intensivstation etc. gleichgestellt werden kann.
Eine Zuordnung der Übungsleiter zu Personen, die in Bereichen mit einem „hohen oder erhöhten Expositionsrisiko“ tätig sind (2. Gruppe), kann man durchaus sehr gut vertreten.
Eine Zuordnung über die in § 3 Nr. 5 CoronaImpfV normierten Beispiele ist nicht direkt möglich. Die Norm zählt beispielhaft „Personal mit regelmäßigem unmittelbaren Patientenkontakt“ auf. Gegen eine Zuordnung eines Übungsleiters zu dieser Art Personal könnte sprechen, dass die Teilnehmer einer Rehasportgruppe nicht in ihrer Eigenschaft als „Patient“ teilnehmen, denn der Begriff „Patient“ beschreibt in der Regel den einen Teil einer Beziehung, in der es um das Erkennen, Heilen etc. einer ganz bestimmten Krankheit geht. Darum geht es beim Rehasport nicht. Er ist – ausweislich von § 64 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX – eine „ergänzende“ Leistung. Er wirkt nicht gezielt auf eine Erkrankung ein, sondern laut Ziffer 2.2. BAR-Rahmenvereinbarung ist sein Ziel, „Ausdauer und Kraft zu stärken, Koordination und Flexibilität zu verbessern, das Selbstbewusstsein insbesondere auch von behinderten oder von Behinderung bedrohten Frauen und Mädchen zu stärken und Hilfe zur Selbsthilfe zu bieten“. Folglich verwendet die BAR-Rahmenvereinbarung den Begriff „Patient“ in Zusammenhang mit Rehasport nicht, sondern spricht von „Teilnehmer“.
Die Frage, ob Teilnehmer einer Rehasportgruppe „Patienten“ im Sinne von § 3 Nr. 5 CoronaImpfV sind, kann jedoch dahinstehen, da das „Personal medizinischer Einrichtungen“ auch dann zur 2. Gruppe gehören kann, wenn es nicht mit „Patienten“, sondern mit Nicht-Patienten Kontakt hat. Entscheidend ist, dass das Personal in einem Bereich der medizinischen Einrichtung tätig ist, in dem ein „erhöhtes“ Expositionsrisiko in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 besteht.
Erhöht ist das Expositionsrisiko insbesondere durch folgende Umstände:
- Der Übungsleiter ist in jeder von ihm geleiteten Übungsstunde mit bis zu 15 Teilnehmern in einem Raum.
- Je mehr Gruppen ein Übungsleiter betreut, um so stärker steigt sein Expositionsrisiko.
- Körperliche Betätigung führt zu einer erhöhten Aerosolgeneration durch die Teilnehmer. Dieser Aspekt ist besonders gewichtig, denn „Bereiche, in denen für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 relevante aerosolgenerierende Tätigkeiten durchgeführt werden“, können sogar der 1. Impfgruppe zugehören (höchste Priorität, s. § 2 Nr. 4), wenn dadurch ein „sehr hohes“ Expositionsrisiko entsteht.
- Denkbar wäre auch, die Vorerkrankungen der Teilnehmer als risikoerhöhend einzustufen, denn wer mangels ausreichender Abwehrkräfte besonders schnell und schwer erkranken kann, der kann dadurch auch zu einer erhöhten Gefahr für seien Umgebung werden.
Bei der Definition der Risikogrades ist auch zu beachten, dass § 3 CoronaImpfV nicht zwingend ein „hohes“ Expositionsrisiko verlangt. Vielmehr genügt ein “erhöhtes“. Ein „erhöhtes“ Expositionsrisiko ergibt sich bereits aus einem Vergleich mit dem Risiko der 3. Gruppe: Nach § 4 CoronaImpfV gehören in diese Gruppe „Bereiche medizinischer Einrichtungen mit niedrigem Expositionsrisiko“, d.h. auch Personal, das keinen Patientenkontakt hat.
Die oben genannte Aspekte lassen es sehr gut vertretbar erscheinen, in Bezug auf Übungsleiter nicht von einem „niedrigen“, sondern von einem im Vergleich zum niedrigen „erhöhten“ Expositionsrisiko zu sprechen.
Über die Frage, ob ein Übungsleiter der Gruppe 2 zuzuordnen ist, entscheiden (zunächst einmal) die Mitarbeiter eines Impfzentrums. Nach § 6 Abs. 4 Nr. 2 CoronaImpfV muss die impfwillige Person dem Impfzentrum „eine Bescheinigung der Einrichtung“ vorlegen. Die CoronaImpfV lässt nicht ausdrücklich erkennen, was Inhalt der „Bescheinigung“ sein muss. Vertretbar wäre folgender Text:
„Herr/Frau______________________, geb. ____________, ist bei uns in einem Bereich mit einem erhöhten Expositionsrisiko in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 tätig (§ 3 Nr. 5 CoronaImpfV) und gehört damit zur zweiten Gruppe der Impfanspruchsberechtigten der CoronaImpfV.
Wir sind eine medizinische Einrichtung, in der ärztlich verordneter Rehabilitationssport in Gruppen unter ärztlicher Betreuung und Überwachung ausgeführt wird. Dabei handelt es sich um eine (insbesondere) von den gesetzlichen Krankenkassen finanzierte Leistung nach § 64 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX.
Herr/Frau __________________ ist bei uns als Übungsleiter/Übungsleiterin beschäftigt. Sein/Ihr erhöhtes Expositionsrisiko ergibt sich insbesondere aus folgenden Umständen:
- Herr/Frau __________________ ist in jeder von ihm/ihr geleiteten Übungsstunde mit bis zu 15 Teilnehmern in einem Raum.
- Herr/Frau __________________ betreut in der Woche __________ Rehabilitationssportgruppen mit insgesamt rund ____________ Teilnehmern.
- Körperliche Betätigung führt zu einer erhöhten Aerosolgeneration durch die Teilnehmer. Dieser Aspekt ist besonders gewichtig, denn „Bereiche, in denen für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 relevante aerosolgenerierende Tätigkeiten durchgeführt werden“, können sogar der 1. Impfgruppe zugehören (höchste Priorität, s. § 2 Nr. 4), wenn dadurch ein „sehr hohes“ Expositionsrisiko entsteht.
- Die Teilnehmer sind zu einem Teil über 70 Jahre alt, zum Teil sogar über 80 Jahre alt. Ein überwiegender Teil der Teilnehmer weist Vorerkrankungen auf. Die Teilnehmer gehören damit zu Gruppen, die sich besonders leicht mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizieren können und damit auch eine besondere Ansteckungsgefahr für ihre Umgebung und damit auch für den Übungsleiter/die Übungsleiterin darstellen.
[Ort, Datum, Unterschrift des Einrichtungsleiters, ggf. Stempel]“
Eine Zuordnung von Übungsleitern zur Gruppe 2 scheidet allerdings in allen Bundesländern aus, in denen der Rehasport untersagt ist, da Übungsleiter - solange das Verbot besteht - nicht „tätig“ im Sinne der CoronaImpfV sind.
Viele Grüße aus Berlin
Thomas Roth
Vorsitzender des Vorstands
15. Februar 2021 | Anmerkungen zur Situation in Sachsen
einige Anmerkungen zur Situation in Sachsen:
Nach § 4 Abs. 2 Nr. 6. der
dürfen Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen geöffnet und betrieben werden, soweit sie medizinisch notwendigen Behandlungen dienen.
- Dabei handelt es sich um Dienstleistungen, die aus medizinischen Gründen erforderlich sind. Sie sind erforderlich, wenn eine ärztliche Verordnung ausgestellt wurde (Rezept). … (neu am 2. November 2020)
Ist der Betrieb von Fitnessstudios erlaubt?
- Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen sind zu schließen. Es sei denn, dort finden medizinisch notwendige Behandlungen statt (z.B. Rehabilitationssport, physiotherapeutische Behandlungen). … (aktualisiert am 12. November 2020)
Seit kurzem gibt es nun folgenden, weiteren Eintrag:
Kann Reha-Sport auch in Gruppen stattfinden?
- Es gelten auch hier die allgemeinen Kontaktbeschränkungen nach § 2 Absatz 1 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung als übergeordneter Grundsatz. Das heißt, dass Reha-Sport nur allein und mit einem Trainer oder maximal mit Teilnehmern aus einem Haushalt und einem Trainer stattfinden darf. (neu am 29. Januar 2021)
Allerdings ist § 2 Abs. 1 auf Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen, soweit sie medizinisch notwendigen Behandlungen dienen – und die deshalb nach § 4 Abs. 2 Nr. 6 geöffnet und betrieben werden dürfen – aus folgenden Gründen nicht anwendbar.
Die Nichtanwendbarkeit ergibt sich aus § 2 Abs. 4 Satz 1. Dort heißt es:
„Absatz 1 gilt nicht für Zusammenkünfte der Staatsregierung und der kommunalen Vertretungskörperschaften sowie die Teilnahme an oder Wahrnehmung von Terminen der Behörden, Gerichte, Staatsanwaltschaften oder anderer Stellen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, und Maßnahmen, die der Versorgung oder der Gesundheitsfürsorge der Bevölkerung dienen, für Zusammenkünfte von kommunalen Räten und von deren Ausschüssen und Organen, Nominierungsveranstaltungen von Parteien und Wählervereinigungen und notwendige Gremiensitzungen von juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts, von rechtsfähigen und teilrechtsfähigen Gesellschaften und Gemeinschaften, für Betriebsversammlungen und Veranstaltungen der Tarifpartner sowie für angeordnete Maßnahmen zur Tierseuchenbekämpfung und zur Prävention der Afrikanischen Schweinepest einschließlich der Jagdausübung.“
Wenn man dieses - in einem einzigen Satz zusammengepresste – bunte Sammelsurium einmal gliedert, dann ergibt sich:
„Absatz 1 gilt nicht
- für Zusammenkünfte der Staatsregierung und der kommunalen Vertretungskörperschaften
- die Teilnahme an oder Wahrnehmung von Terminen der Behörden, Gerichte, Staatsanwaltschaften oder anderer Stellen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen,
- Maßnahmen, die
- der Versorgung oder
- der Gesundheitsfürsorge
- für Zusammenkünfte von
- kommunalen Räten und von deren Ausschüssen und Organen,
- Nominierungsveranstaltungen von Parteien und Wählervereinigungen
- notwendige Gremiensitzungen von juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts, von rechtsfähigen und teilrechtsfähigen Gesellschaften und Gemeinschaften,
- für Betriebsversammlungen und Veranstaltungen der Tarifpartner
- sowie für angeordnete Maßnahmen zur Tierseuchenbekämpfung und zur Prävention der Afrikanischen Schweinepest einschließlich der Jagdausübung.“
Die Norm erklärt also die Einschränkung von § 2 Abs. 1 bei „Maßnahmen, die der Gesundheitsfürsorge der Bevölkerung dienen“, für unanwendbar.
Auch der Sinn und Zweck der Ausnahme verlangt nicht die Einengung des Begriffs Maßnahme auf behördliches Handeln, denn behördliche Gesundheitsfürsorge und nicht-behördliche Gesundheitsfürsorge der Bevölkerung unterscheiden sich nicht in der Zielrichtung (Gesundheit).
Und selbst wenn man dies anders sehen wollte: Rehasport nach § 64 SGB IX ist eine „staatliche“ Maßnahme, denn sie wird den Versicherten von öffentlich-rechtlich organisierten Kostenträgern (Körperschaften öffentlichen Rechts) auf Basis eines parlamentarischen (Sozial-) Gesetzes gewährt. Zwar bedienen sich die Kostenträger dabei privatrechtlich organisierten Dritten (also den Rehasportanbietern), das ändert jedoch nichts daran, dass es sich bei Rehasport um eine Leistung des Staates handelt.
Zwar könnte man noch fragen, ob die Ausnahme des § 2 Abs. 4 für „Maßnahmen, die der Gesundheitsfürsorge der Bevölkerung dienen“ auch „medizinisch notwendigen Behandlungen“ im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 5 erfasst. Das ist jedoch der Fall. Der Begriff der Gesundheitsfürsorge ist ein sehr weiter und erfasst deshalb zwanglos – neben den medizinisch „wünschenswerten“ oder „sinnvollen“ - auch die medizinisch notwendigen Behandlungen.
Wir meinen also, dass die in den Häufige Fragen zu den Bekanntmachungen ausgestellte Behauptung, § 2 Abs. 1 gelte auch bei Rehasport nach § 64 SGB IX, unzutreffend ist.
„Anlass meiner Anfrage ist die kürzlich in die „Häufigen Fragen zu den Bekanntmachungen“/FAQs aufgenommene Ergänzung auf der Internetseite www.coronavirus.sachsen.de, nach der Reha-Sport in Gruppen mit Verweis auf § 2 Abs. 1 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung nicht zulässig sei.“
„Die in den FAQs vertretene Auffassung trifft jedoch nicht zu. § 2 Abs. 1 Coronaschutzverordnung gilt für die Anbieter von ärztlich verordnetem Rehabilitationssport in Gruppen nach § 64 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX nicht. Das ergibt sich aus folgendem: unstreitig gehören Rehasportanbieter zu den ‚Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen, soweit sie medizinisch notwendigen Behandlungen dienen‘ und somit zu den Betrieben, die nach § 4 Abs. 2 Nr. 6 Coronaschutzverordnung geöffnet bleiben dürfen. Auf diese ist § 2 Abs. 1 Coronaschutzverordnung nicht anwendbar, wie sich aus § 2 Abs. 4 Satz 1 Coronaschutzverordnung ergibt. Dort heißt es, dass § 2 Abs. 1 nicht gilt für ‚Maßnahmen, die der Gesundheitsfürsorge der Bevölkerung dienen‘. Ärztlich verordneter Rehabilitationssport in Gruppen nach § 64 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX ist eine Maßnahme, die der Gesundheitsfürsorge der Bevölkerung dient. Weder dem Wortlaut der Norm noch dem Sinn und Zweck der Vorschrift lässt sich Gegenteiliges entnehmen. Wir würden uns freuen, wenn Sie uns kurz bestätigen, dass wir auch weiterhin Rehasport in Gruppen nach § 64 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX anbieten dürfen - selbstverständlich unter Beachtung der übrigen Hygiene- und Abstandsregelungen.“
11. Februar 2021 | Ticker zu den Regelungen ab 15.02.2021
STAND 16.02.2021 | 09:15 UHR
Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,
in den Ländern werden die Ergebnisse des Bund-Länder-Beschlusses vom 10.02.2021 in angepassten Corona-Schutzverordnungen umgesetzt.
Hier finden Sie die Regelungen, die bislang bereits veröffentlicht wurden.
In Bremen ist Rehasport nun (auch) zulässig.
In Sachsen gibt es auf der Internetseite den neuen Hinweis, dass Rehasport in Gruppen nicht (mehr) zulässig sei. Unsere Anmerkungen dazu finden Sie hier.
In Nordrhein-Westfalen und Sachsen-Anhalt bleibt der Rehasport untersagt.
Im Saarland bleibt Rehasport grundsätzlich erlaubt, aber jedoch nur in einer 1:1 Betreuung.
In allen weiteren Bundesländern ist der ärztlich verordnete Rehasport in Gruppen zulässig.
BADEN-WÜRTTEMBERG
Die Erlaubnis für Rehasport ist weiterhin im § 1d Abs. 1 Nr. 4 festgelegt: Sportanlagen, Sportstätten, Schwimm-, Hallen-, Thermal-, Spaßbäder und sonstige Bäder mit kontrolliertem Zugang dürfen öffnen, soweit eine Nutzung ausschließlich für den Rehasport erfolgt.
BAYERN
Elfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 15. Dezember 2020
§ 12 (3) Medizinisch notwendige Behandlungen bleiben unter Auflagen erlaubt.
Verordnung zur Änderung der Elften Bayerischen Infektionsschutzverordnung vom 12. Februar 2021
Eine Änderung von § 12 (3) wurde nicht vorgenommen.
"… nach unserer Auffassung sind in Einrichtungen nach § 10 Abs. 3 der 8. BayIfSMV, die nicht als Sport- oder Fitnessbereich an medizinische oder therapeutische Einrichtungen, Zentren oder Praxen angeschlossen sind, allein Rehasport und Funktionstraining i.S.d. § 64 Abs. 1 Nr. 3, Nr. 4 SGB IX zulässig. D.h. Rehasport ist in ansonsten geschlossenen Fitnessstudios und Sportvereinen zulässig."
Im § 18 (1) 4. ist die Erlaubnis für Rehasport festgelegt:
Im § 18 Absatz (2) 3. ist die Erlaubnis festgelegt, dass für den Rehasport "gedeckte Sportanlagen" genutzt werden dürfen.
BRANDENBURG
§ 9 (2) Medizinisch notwendige Leistungen bleiben erlaubt.
Corona Aktuell | Sport [aufgerufen am 14.02.2021]
Sport auf öffentlichen und privaten Sportanlagen weitgehend untersagt - mit Ausnahmen
Die Untersagung gilt nicht für: Sportanlagen, die ausschließlich zu medizinisch notwendigen ... Zwecken genutzt werden
Individualsport nur noch unter freiem Himmel erlaubt - Indoor verboten
Es wurde nunmehr ausdrücklich geregelt, dass medizinisch notwendiger Sport und sozial-therapeutischer Sport – wie bisher auch – in und auf Sportanlagen zulässig bleibt (§ 12 Abs. 2 Ziffer 2). Hier gilt kein Indoor-Verbot. Medizinisch notwendig ist die Sportausübung, sofern sie ärztlich angeordnet ist. Reha-Sport ist medizinisch verordnet und daher weiter zulässig.
BREMEN
§ 1 (3) Ärztlich verordneter Rehabilitationssport mit bis zu zehn Personen ist zulässig, soweit zwischen den beteiligten Personen der Mindestabstand [von 1,5 Metren] eingehalten wird ; ...
HAMBURG
§ 20 (1) Ärztlich verordneter Rehabilitationssport bleibt auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen sowie in öffentlichen und privaten Schwimmbädern zulässig.
§ 20 (3) Ärztlich verordneter Rehabilitationssport bleibt zulässig; für die Ausübung gelten die folgenden Vorgaben:
• es gelten die allgemeinen Hygienevorgaben nach § 5,
• die Kontaktdaten der Nutzerinnen und Nutzer sind nach Maßgabe des § 7 zu erheben,
• die gemeinsame Ausübung des Rehabilitationssports ist höchstens mit bis zu zehn Personen zulässig,
• es ist ein Schutzkonzept nach Maßgabe von § 6 zu erstellen,
• in geschlossenen Räumen gilt bei der Sportausübung ein Mindestabstand von 2,5 Metern.
§ 6 (2) Medizinisch notwendige Behandlungen bleiben erlaubt.
Rehabilitationssport gemäß § 64 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX sowie Funktionstraining nach § 64 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX unterfällt nicht den Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 CoKoBeV, da es sich um medizinische Maßnahmen handelt, d.h. die Angebote dürfen auch in (Klein-) Gruppen zur Verfügung werden. Es wird empfohlen, die Gruppe auf fünf Personen zuzüglich Trainerin oder Trainer zu reduzieren. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird dringend empfohlen soweit das Angebot nicht in öffentlich zugänglichen Gebäuden stattfinden, in denen eine Mund-Nasen-Bedeckungs-Pflicht herrscht. Des Weiteren ist aus Sicherheitsgründen ein Hygienekonzept zu erstellen; [Seite 19].
Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen [Seite 19], sowie sämtliche Schwimmbäder [Seite 20] und ähnliche Einrichtungen dürfen für Rehabilitationssport genutzt werden.
MECKLENBURG-VORPOMMERN
§ 2 (4) Medizinisch, therapeutisch oder pflegerisch notwendige Behandlungen bleiben unter Einhaltung von Auflagen erlaubt.
Eine Änderung von § 2 (4) wurde nicht vorgenommen.
16. Soziales | FAQ Corona [aufgerufen am 15.02.2021]
Können Rehasportgruppen trainieren?
NIEDERSACHSEN
§ 10 9. Einrichtungen für medizinisch notwendige Behandlungen bleiben geöffnet.
Sport - Antworten auf häufig gestellte Fragen [aufgerufen am 12.02.2021]
Was gilt für den Rehasport?
Rehasport kann ausschließlich im Rahmen medizinisch notwendiger Behandlungen als Individualsport und nur in diesem Rahmen als Sport in der Gruppe betrieben werden, sofern eine individuelle Realisierung der medizinisch notwendigen Maßnahmen nicht möglich ist.
Was ist unter Rehasport zu verstehen?
Bei Rehabilitationssport handelt es sich ausschließlich um eine medizinisch notwendige und ärztlich verordnete Maßnahme (§ 64 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX). Die Gruppen trainieren unter ärztlicher Betreuung und Überwachung.
Mit wie vielen Personen und unter welchen Voraussetzungen darf dieser Sport betrieben werden?
Die Gruppengröße ist abhängig von den zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und kann daher variieren. Dabei ist es wichtig, z. B. einen Mindestabstand von 2,5 Metern zwischen den Sporttreibenden zu belassen und bis zum Erreichen des Platzes eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Die genauen Einzelheiten zur Durchführung des Angebotes muss die Betreiberin bzw. der Betreiber in einem Hygienekonzept festschreiben. Um mögliche Infektionsketten nachvollziehen zu können, sind die Kontaktdaten der Anwesenden zu notieren. Rehasport kann auch als Individualsport betrieben werden.
NORDRHEIN-WESTFALEN
Der § 9 (1a), der den Rehasport bis 14. Dezember 2020 als zulässig erklärte, wurde (weiterhin) nicht wieder aufgenommen.
In § 12 (2) S. 1 Nr. 1 ist geregelt, dass medizinisch notwendige Leistungen von ... Dienstleistern im Gesundheitswesen von Schließungen ausgenommen sind.
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales beurteilt die Durchführung von Rehabilitationssport derzeit als nicht zulässig.
Die Behörden vor Ort entscheiden seit 15. Dezember 2020 auch weiterhin unterschiedlich: Während die meisten den Rehabilitationssport untersagen bzw. nicht in der Gruppe erlauben, lassen einige die Durchführung als "medizinisch notwendige Leistung" nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 zu.
Mit Schreiben vom 12. Januar 2021 hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales Nordrhein-Westfalen (MAGS) informiert, dass es die Einordnung von ärztlich verordnetem Rehabilitationssport nach § 64 Abs. 1 Nr 3 SGB IX als "Umgehungslösung" der CoronaSchVO in NRW betrachtet.
RHEINLAND-PFALZ
Fünfzehnte Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 8. Januar 2021
§ 6 (3) Erlaubt sind Dienstleistungen, die … medizinischen Gründen dienen, wie ... Rehabilitationssport und Funktionstraining im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 3 und 4 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch.
Begründung der 15. CoBeLVO vom 8. Januar 2021
In § 6 Abs. 3 Satz 2 wird klargestellt, dass zu den Dienstleistungen, die aus hygienischen oder medizinischen Gründen erlaubt sind, auch Rehabilitationssport und Funktionstraining im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuchs (SGB IX) zählen. Rehabilitationssport findet aufgrund gesetzlicher Definition stets in Gruppen statt und ist daher in Abweichung zu der Regelung in § 10 ausnahmsweise zulässig. Der Verweis auf § 64 SGB IX stellt sicher, dass eine ärztliche Verordnung vorliegt. [Seite 10]
Eine Änderung von § 6 (3) wurde nicht vorgenommen.
Auslegungshilfe Winter-Shutdown Januar 2021 [Stand 12. Februar 2021 | gültig ab 15. Februar 2021]
Rehasport, der auf ärztliche Verordnung betrieben wird ist gestattet.
SAARLAND
Artikel 2 § 7 (4) ... Gesundheitsberufe sind von den Betriebsuntersagungen und Schließungen unter Einhaltung spezieller spezieller Hygienekonzepte zur Erbringung medizinisch notwendiger Behandlungen und Dienstleistungen ausgenommen.
Zu § 7 Absatz 5 (Seite 331) "Rehasport wird als Bestandteil des Freizeit- und Amateursportbereichs angesehen. Als ärztlich verordnete Maßnahme für eine einzelne Person ist Rehasport grundsätzlich unter Anleitung einer entsprechend ausgebildeten Person zulässig. Eine entsprechend ausgebildete Person sind Heilmittelerbringer und Ausübende der Gesundheitsfachberufe wie z. B. Physiotherapeuten. Sofern die Leistung dieser Personen in einem Fitnessstudio erbracht wird, ist sie auch dort zulässig, wenn dabei die hygiene- und infektionsschutzrechtlichen Anforderungen beachtet werden, insbesondere der Mindestabstand von 1,5 Meter wo immer möglich eingehalten und der körperliche Kontakt zwischen Therapeut und Patient auf das absolut nötige Minimum beschränkt wird. Der Reha-Sport kann nur zwischen Therapeut und Patient stattfinden, weitere Patienten, insbesondere Reha-Sport-Gruppen, sind nicht zulässig. Eine generelle Öffnung des betreffenden Fitnessstudios auch für andere Kunden ist demgegenüber nicht zulässig, auch wenn diese wegen gesundheitlicher Probleme trainieren möchten."
SACHSEN
§ 4 (2) 6. Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen dürfen öffnen, soweit sie medizinisch notwendiger Behandlungen dienen.
Häufige Fragen zu den Bekanntmachungen [aufgerufen am 15.02.2021]
Was sind medizinisch notwendige Behandlungen im Rahmen der körpernahen Dienstleistungen?
Dabei handelt es sich um Dienstleistungen, die aus medizinischen Gründen erforderlich sind. Sie sind erforderlich, wenn eine ärztliche Verordnung ausgestellt wurde (Rezept).
Ist der Betrieb von Fitnessstudios erlaubt?
Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen sind zu schließen. Es sei denn, dort finden medizinisch notwendige Behandlungen statt (z.B. Rehabilitationssport, physiotherapeutische Behandlungen).
Neu seit 29. Januar 2021 ist folgender Eintrag:
Kann Reha-Sport auch in Gruppen stattfinden?
Es gelten auch hier die allgemeinen Kontaktbeschränkungen nach § 2 Absatz 1 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung als übergeordneter Grundsatz. Das heißt, dass Reha-Sport nur allein und mit einem Trainer oder maximal mit Teilnehmern aus einem Haushalt und einem Trainer stattfinden darf.
Allerdings, so unsere Auffassung, ist § 2 Abs. 1 in diesem Fall überhaupt nicht anwendbar! Die Begründung für die Nichtanwendbarkeit und die Konsequenzen daraus stehen in dem Beitrag Anmerkungen zur Situation in Sachsen.
SACHSEN-ANHALT
§ 4 (3) 14. Folgende Einrichtungen oder Angebote dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden: 14. ... Rehabilitationssport
SCHLESWIG-HOLSTEIN
Zu § 11 (Sport) Zu Absatz 3 | … bisher bestehende Ausnahmemöglichkeit für bestimmte Sportlerinnen und Sportler. Neu aufgenommen wurde eine Ausnahme für Rehasport.
THÜRINGEN
§ 6 Abs. (2) … [zu schließen sind]
10. Schwimm-, Freizeit- und Erlebnisbäder sowie Thermen mit Ausnahme medizinisch notwendiger Angebote der Rehabilitation
12. Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen, mit Ausnahme medizinisch notwendiger Angebote der Rehabilitation.
10. Februar 2021 | Erneute Bund-Länder-Konferenz
der Beschluss der
VIDEOSCHALTKONFERENZ DER BUNDESKANZLERIN MIT DEN REGIERUNGSCHEFINNEN UND REGIERUNGSCHEFS DER LÄNDER AM 10. FEBRUAR 2021
verlängert grundsätzlich alle bis 14. Februar befristeten Maßnahmen (zunächst) bis zum 7. März 2021.
"Medizinisch notwendige Behandlungen" bleiben (somit) weiter möglich. Wir gehen deshalb erneut davon aus, dass Rehabilitationssport überall dort, wo er als "medizinisch notwendige Behandlung“ eingeordnet wird, weiterhin zulässig ist.
Wie heute bereits berichtet, gehört dazu ab kommenden Montag auch Bremen. In den Bundesländern Nordrhein-Westfalen, Saarland und Sachsen-Anhalt bemühen wir uns weiterhin um eine Klärung bzw. Klarstellung.
Der Beschluss verweist auch noch einmal darauf, dass überall dort, wo Kontakte zulässig sind, die vorhandenen Hygienekonzepte konsequent umgesetzt und vor dem Hintergrund neuer Erkenntnisse - etwa bezüglich Virusmutanten - gegebenenfalls angepasst werden müssen.
Viele Grüße aus Berlin
Thomas Roth
Vorsitzender des Vorstands
10. Februar 2021 | Rehasport ab 15.02. in Bremen wieder möglich
Rehabilitationssport in Gruppen wird auch in
Bremen
ab Montag, 15.02.2021, wieder möglich sein, so die Pressemitteilung des Bremer Senats vom 09.02.2021:
Medizinisch verordneter Sport wird auch in Gruppen wieder möglich
Medizinisch verordneter Sport soll künftig auch in Gruppen wieder möglich werden. Eine entsprechende Änderung der 23. Corona-Verordnung hat der Senat heute (9. Februar 2021) auf Vorschlag von Sozial- und Sportsenatorin Anja Stahmann beschlossen. Danach kann unter Beachtung der üblichen Hygiene-Vorgaben und der Einhaltung eines Mindestabstands zwischen den Personen Reha-Sport in Gruppen von bis zu zehn Personen durchgeführt werden. Außerdem müssen die Kontaktdaten festgehalten werden. Bislang ist Rehabilitations-Sport mit dem Freizeitsport gleichgestellt und damit auf Individualsport mit maximal zwei Personen beschränkt.
"Reha-Sport spielt eine große Rolle für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit von vielen Bremerinnen und Bremern", sagte Senatorin Stahmann. "Der Senat musste zwei hohe Gesundheitsgüter gegeneinander abwägen: Den Infektionsschutz auf der einen Seite und die möglichen gesundheitlichen Folgen durch ausbleibende Bewegungsangebote auf der anderen." Reha-Sport werde in der Regel im Anschluss an eine medizinische Rehabilitation auf Kosten der Krankenkassen ärztlich verordnet und diene der Nachsorge zur Wiedereingliederung ins Alltags-und Berufsleben. Er könne in Anspruch genommen werden von Menschen mit bestehender oder drohender Behinderung, etwa bei Rheuma, Osteoporose, behandlungsbedürftigen Rückenproblemen oder auch Krebs. "Reha-Sport ist also kein Sahnehäubchen", sagte die Senatorin, "er ist für die Lebensqualität und Gesunderhaltung der Menschen essenziell.“"
Die neue Regelung wird noch in dieser Woche der Bremischen Bürgerschaft vorgelegt und soll am kommenden Montag, den 15. Februar 2021, in Kraft treten.
24. Januar 2021 | (Bislang) keine Änderungen bei den Regelungen ab 25.01.2021
STAND 30.01.2021 | 14:00 UHR
Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,
in den Ländern wurden die Ergebnisse des Bund-Länder-Beschlusses vom 19.01.2021 in angepassten Corona-Schutzverordnungen umgesetzt.
In SACHSEN-ANHALT darf Rehabilitationssport nicht angeboten werden.
Im SAARLAND und in BREMEN ist Rehasport grundsätzlich erlaubt, darf jedoch nicht in Gruppen durchgeführt werden.
In NORDRHEIN-WESTFALEN wird die Situation unterschiedlich interpretiert. Das Ministerium erklärt den Rehasport für unzulässig, betont in den Mails jedoch, dass diese Auslegung nicht bindend für andere Behörden sei und tatsächlich erklären einzelne Kommunen die Durchführung von Rehabilitationssport im Sinne § 64 Absatz 1 Nr. 3 SGB IX nach § 12 Absatz 3 CoronaSchVO weiterhin als zulässig.
In den weiteren 12 Bundesländern ist Rehasport möglich.
BADEN-WÜRTTEMBERG
Die Erlaubnis für Rehasport ist weiterhin im §1d Abs. 1 Nr. 4 festgelegt: Sportanlagen, Sportstätten, Schwimm-, Hallen-, Thermal-, Spaßbäder und sonstige Bäder mit kontrolliertem Zugang dürfen öffnen, soweit eine Nutzung ausschließlich für den Rehasport erfolgt.
§ 12 (3) Medizinisch notwendige Behandlungen bleiben unter Auflagen erlaubt.
Verordnung zur Änderung der Elften Bayerischen Infektionsschutzverordnung vom 20. Januar 2021
Eine Änderung von § 12 (3) wurde nicht vorgenommen.
"… nach unserer Auffassung sind in Einrichtungen nach § 10 Abs. 3 der 8. BayIfSMV, die nicht als Sport- oder Fitnessbereich an medizinische oder therapeutische Einrichtungen, Zentren oder Praxen angeschlossen sind, allein Rehasport und Funktionstraining i.S.d. § 64 Abs. 1 Nr. 3, Nr. 4 SGB IX zulässig. D.h. Rehasport ist in ansonsten geschlossenen Fitnessstudios und Sportvereinen zulässig."
Im § 18 (1) 4. ist die Erlaubnis für Rehasport festgelegt:
Im § 18 Absatz (2) 3. ist die Erlaubnis festgelegt, dass für den Rehasport "gedeckte Sportanlagen" genutzt werden dürfen.
BRANDENBURG
§ 9 (2) Medizinisch notwendige Leistungen bleiben erlaubt.
Corona Aktuell | Sport [aufgerufen am 24.01.2021]
Sport auf öffentlichen und privaten Sportanlagen weitgehend untersagt - mit Ausnahmen
Die Untersagung gilt nicht für: Sportanlagen, die ausschließlich zu medizinisch notwendigen ... Zwecken genutzt werden
Individualsport nur noch unter freiem Himmel erlaubt - Indoor verboten
Es wurde nunmehr ausdrücklich geregelt, dass medizinisch notwendiger Sport und sozial-therapeutischer Sport – wie bisher auch – in und auf Sportanlagen zulässig bleibt (§ 12 Abs. 2 Ziffer 2). Hier gilt kein Indoor-Verbot. Medizinisch notwendig ist die Sportausübung, sofern sie ärztlich angeordnet ist. Reha-Sport ist medizinisch verordnet und daher weiter zulässig.
BREMEN
Eine Konkretisierung der
bzgl. „medizinisch notwendiger Behandlungen“ erfolgt (weiterhin) nicht. Auf bremen.de sind "medizinisch notwendige Behandlungen" im Beitrag "Körpernahe Dienstleistungen" von Schließungen ausgenommen.
Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz vertritt die Auffassung, dass es sich bei Rehasport um "Sport" handelt. Dieser ist zu zweit oder mit Personen des eigenen Hausstandes zulässig. Rehasport mit mehr als zwei fremden Personen sei jedoch verboten.
HAMBURG
§20 (1) Ärztlich verordneter Rehabilitationssport bleibt auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen sowie in öffentlichen und privaten Schwimmbädern zulässig.
§20 (3) Ärztlich verordneter Rehabilitationssport bleibt zulässig; für die Ausübung gelten die folgenden Vorgaben:
• es gelten die allgemeinen Hygienevorgaben nach § 5,
• die Kontaktdaten der Nutzerinnen und Nutzer sind nach Maßgabe des § 7 zu erheben,
• die gemeinsame Ausübung des Rehabilitationssports ist höchstens mit bis zu zehn Personen zulässig,
• es ist ein Schutzkonzept nach Maßgabe von § 6 zu erstellen,
• in geschlossenen Räumen gilt bei der Sportausübung ein Mindestabstand von 2,5 Metern.
§ 6 (2) Medizinisch notwendige Behandlungen bleiben erlaubt.
Rehabilitationssport gemäß § 64 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX sowie Funktionstraining nach § 64 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX unterfällt nicht den Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 CoKoBeV, da es sich um medizinische Maßnahmen handelt, d.h. die Angebote dürfen auch in (Klein-) Gruppen zur Verfügung werden. Es wird empfohlen, die Gruppe auf fünf Personen zuzüglich Trainerin oder Trainer zu reduzieren. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird dringend empfohlen soweit das Angebot nicht in öffentlich zugänglichen Gebäuden stattfinden, in denen eine Mund-Nasen-Bedeckungs-Pflicht herrscht. Des Weiteren ist aus Sicherheitsgründen ein Hygienekonzept zu erstellen; [Seite 19].
Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen [Seite 19], sowie sämtliche Schwimmbäder [Seite 20] und ähnliche Einrichtungen dürfen für Rehabilitationssport genutzt werden.
MECKLENBURG-VORPOMMERN
Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern vom 28. November 2020
§ 2 (4) Medizinisch, therapeutisch oder pflegerisch notwendige Behandlungen bleiben unter Einhaltung von Auflagen erlaubt.
Eine Änderung von § 2 (4) wurde nicht vorgenommen.
16. Soziales | FAQ Corona [aufgerufen am 24.01.2021]
Können Rehasportgruppen trainieren?
NIEDERSACHSEN
Niedersächsische Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 vom 22.01.2021
§ 10 9. Einrichtungen für medizinisch notwendige Behandlungen bleiben geöffnet.
Sport - Antworten auf häufig gestellte Fragen [aufgerufen am 24.01.2021]
Was gilt für den Rehasport?
Rehasport kann ausschließlich im Rahmen medizinisch notwendiger Behandlungen als Individualsport und nur in diesem Rahmen als Sport in der Gruppe betrieben werden, sofern eine individuelle Realisierung der medizinisch notwendigen Maßnahmen nicht möglich ist.
Was ist unter Rehasport zu verstehen?
Bei Rehabilitationssport handelt es sich ausschließlich um eine medizinisch notwendige und ärztlich verordnete Maßnahme (§ 64 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX). Die Gruppen trainieren unter ärztlicher Betreuung und Überwachung.
Mit wie vielen Personen und unter welchen Voraussetzungen darf dieser Sport betrieben werden?
Die Gruppengröße ist abhängig von den zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und kann daher variieren. Dabei ist es wichtig, z. B. einen Mindestabstand von 2,5 Metern zwischen den Sporttreibenden zu belassen und bis zum Erreichen des Platzes eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Die genauen Einzelheiten zur Durchführung des Angebotes muss die Betreiberin bzw. der Betreiber in einem Hygienekonzept festschreiben. Um mögliche Infektionsketten nachvollziehen zu können, sind die Kontaktdaten der Anwesenden zu notieren. Rehasport kann auch als Individualsport betrieben werden.
NORDRHEIN-WESTFALEN
Der § 9 (1a), der den Rehasport bis 14. Dezember 2020 als zulässig erklärte, wurde nicht wieder aufgenommen.
In § 12 (2) S. 1 Nr. 1 ist geregelt, dass medizinisch notwendige Leistungen von ... Dienstleistern im Gesundheitswesen von Schließungen ausgenommen sind.
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales beurteilt die Durchführung von Rehabilitationssport derzeit als nicht zulässig. Es teilt jedoch gleichzeitig mit, dass dieser Hinweis zur Auslegung der Coronaschutzverordnung nicht rechtsverbindlich ist, lediglich eine "Richtschnur" darstellt und damit auch für Behörden und Gerichte nicht bindend ist.
Die Behörden vor Ort entscheiden seit 15. Dezember 2020 auch weiterhin unterschiedlich: Während die einen den Rehabilitationssport untersagen bzw. nicht in der Gruppe erlauben, lassen andere die Durchführung als "medizinisch notwendige Leistung" nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 zu.
Mit Schreiben vom 12. Januar 2021 hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales Nordrhein-Westfalen (MAGS) informiert, dass es die Einordnung von ärztlich verordnetem Rehabilitationssport nach § 64 Abs. 1 Nr 3 SGB IX als "Umgehungslösung" der CoronaSchVO in NRW betrachtet.
RHEINLAND-PFALZ
Fünfzehnte Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 8. Januar 2021
§ 6 (3) Erlaubt sind Dienstleistungen, die … medizinischen Gründen dienen, wie ... Rehabilitationssport und Funktionstraining im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 3 und 4 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch.
Begründung der 15. CoBeLVO vom 8. Januar 2021
In § 6 Abs. 3 Satz 2 wird klargestellt, dass zu den Dienstleistungen, die aus hygienischen oder medizinischen Gründen erlaubt sind, auch Rehabilitationssport und Funktionstraining im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuchs (SGB IX) zählen. Rehabilitationssport findet aufgrund gesetzlicher Definition stets in Gruppen statt und ist daher in Abweichung zu der Regelung in § 10 ausnahmsweise zulässig. Der Verweis auf § 64 SGB IX stellt sicher, dass eine ärztliche Verordnung vorliegt. [Seite 10]
Eine Änderung von § 6 (3) wurde nicht vorgenommen.
Auslegungshilfe Winter-Shutdown Januar 2021 [Stand 22. Januar 2021 | gültig ab 25. Januar 2021]
Rehasport, der auf ärztliche Verordnung betrieben wird ist gestattet.
SAARLAND
Artikel 2 § 7 (4) ... Gesundheitsberufe sind von den Betriebsuntersagungen und Schließungen unter Einhaltung spezieller spezieller Hygienekonzepte zur Erbringung medizinisch notwendiger Behandlungen und Dienstleistungen ausgenommen.
Zu § 7 Absatz 5 "Rehasport wird als Bestandteil des Freizeit- und Amateursportbereichs angesehen. Als ärztlich verordnete Maßnahme für eine einzelne Person ist Rehasport grundsätzlich unter Anleitung einer entsprechend ausgebildeten Person zulässig. Eine entsprechend ausgebildete Person sind Heilmittelerbringer und Ausübende der Gesundheitsfachberufe wie z. B. Physiotherapeuten. Sofern die Leistung dieser Personen in einem Fitnessstudio erbracht wird, ist sie auch dort zulässig, wenn dabei die hygiene- und infektionsschutzrechtlichen Anforderungen beachtet werden, insbesondere der Mindestabstand von 1,5 Meter wo immer möglich eingehalten und der körperliche Kontakt zwischen Therapeut und Patient auf das absolut nötige Minimum beschränkt wird. Der Reha-Sport kann nur zwischen Therapeut und Patient stattfinden, weitere Patienten, insbesondere Reha-Sport-Gruppen, sind nicht zulässig. Eine generelle Öffnung des betreffenden Fitnessstudios auch für andere Kunden ist demgegenüber nicht zulässig, auch wenn diese wegen gesundheitlicher Probleme trainieren möchten."
SACHSEN
§ 4 (2) 6. Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen dürfen öffnen, soweit sie medizinisch notwendiger Behandlungen dienen.
Häufige Fragen zu den Bekanntmachungen [aufgerufen am 03.02.2021]
Was sind medizinisch notwendige Behandlungen im Rahmen der körpernahen Dienstleistungen?
Ist der Betrieb von Fitnessstudios erlaubt?
SACHSEN-ANHALT
§ 4 (3) 14. Folgende Einrichtungen oder Angebote dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden: 14. ... Rehabilitationssport
SCHLESWIG-HOLSTEIN
Zu § 11 (Sport) Zu Absatz 3 | … bisher bestehende Ausnahmemöglichkeit für bestimmte Sportlerinnen und Sportler. Neu aufgenommen wurde eine Ausnahme für Rehasport.
THÜRINGEN
§ 6 Abs. (2) … [zu schließen sind]
10. Schwimm-, Freizeit- und Erlebnisbäder sowie Thermen mit Ausnahme medizinisch notwendiger Angebote der Rehabilitation
12. Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen, mit Ausnahme medizinisch notwendiger Angebote der Rehabilitation.
Eine Änderung von § 6 (2) wurde nicht beschlossen.
20. Januar 2021 | Neuerliche Videoschaltkonferenz
VIDEOSCHALTKONFERENZ DER BUNDESKANZLERIN MIT DEN REGIERUNGSCHEFINNEN UND REGIERUNGSCHEFS DER LÄNDER AM 19. JANUAR 2021
verweist grundsätzlich darauf, dass die bisherigen Beschlüsse von Bund und Ländern fortgelten. Die verabschiedeten zusätzlichen bzw. geänderten Maßnahmen betreffen den Rehabilitationssport zunächst nicht direkt.
Bitte beachten Sie, dass der Beschluss erneut lediglich eine Vorgabe für die einzelnen Bundesländer darstellt, die eine verbindliche Konkretisierung und Anpassungen in der jeweiligen Coronaverordnung vornehmen.
15. Januar 2021 | (Erste) Städte in NRW widersprechen dem Ministerium
wir haben die Rückmeldung aus vier Städten in NRW, die der Meinung (!) des Ministeriums widersprechen und den Rehabilitationssport weiter für zulässig erklären.
Keine Veränderungen. Ich bleibe bei meiner Entscheidung, entgegen der eindeutigen und gestern auch noch einmal von dort mitgeteilten Meinung vom Land, und gestatte Ihnen unter der zwingenden Voraussetzung einer ärztlichen Verordnung das Angebot des Rehasports.
14. Januar 2021 | Feinschliff bei der Konkretisierung in Niedersachsen
über die „Entwicklung“ der Auffassung des Ministeriums in Nordrhein-Westfalen hatte ich gestern berichtet.
Interessant ist die heute vorgenommene Änderung der FAQs in
NIEDERSACHSEN.
"Was gilt für den Rehasport?
Rehasport kann ausschließlich im Rahmen medizinisch notwendiger Behandlungen als Individualsport und nur in diesem Rahmen als Sport in der Gruppe betrieben werden, sofern eine individuelle Realisierung der medizinisch notwendigen Maßnahmen nicht möglich ist.
Was ist unter Rehasport zu verstehen?
Bei Rehabilitationssport handelt es sich ausschließlich um eine medizinisch notwendige und ärztlich verordnete Maßnahme (§ 64 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX). Gruppen trainieren dabei unter ärztlicher Betreuung und Überwachung.
Mit wie vielen Personen und unter welchen Voraussetzungen darf dieser Sport betrieben werden?
Die Gruppengröße ist abhängig von den zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und kann daher variieren. Dabei ist es wichtig, z. B. einen Mindestabstand von 2,5 Metern zwischen den Sporttreibenden zu belassen und bis zum Erreichen des Platzes eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Die genauen Einzelheiten zur Durchführung des Angebotes muss die Betreiberin bzw. der Betreiber in einem Hygienekonzept festschreiben. Um mögliche Infektionsketten nachvollziehen zu können, sind die Kontaktdaten der Anwesenden zu notieren.
Rehasport kann auch als Individualsport betrieben werden."
Die zusätzlich eingefügten (oben unterstrichenen) Worte bzw. Formulierungen stellen eine erneute weitergehende Konkretisierung der Zulässigkeit von Rehasport dar:
- Ärztlich verordneter Rehabilitationssport nach § 64 Abs. 1 Nr. 3 SGB ist eine medizinisch notwendige Behandlung (und nichts anderes!) und darf auch in der Gruppe stattfinden.
- Voraussetzung für die Zulässigkeit von Rehabilitationssport in Gruppen auch in Zeiten der Pandemie ist die Umsetzung eines strengen Schutzkonzeptes.
Die divergierende Auslegung desselben Sachverhalts in den einzelnen Bundesländern ist eine Folge unserer föderalen Struktur. Persönlich kann ich die Vorteile daraus nicht erkennen.
Viele Grüße aus Berlin
Thomas Roth
Vorsitzender des Vorstands
13. Januar 2021 | ... und wieder Nordrhein-Westfalen
das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales Nordrhein-Westfalen (MAGS) hat gestern, am 12. Januar 2021, alle Kommunen in NRW wie folgt informiert:
„Vermeidung von Umgehungslösungen CoronaSchVO: Immer wieder erhalten wir nach wie vor auch Hinweise auf nicht gewollte und infektiologisch problematische Umgehungsversuche zur CoronaSchVO.
In jüngster Zeit erreichen uns zudem Hinweise darauf, dass eine angebliche Zulässigkeit von „Reha-Sport" genutzt wird, um gerade jüngeren Personen mit „ärztlicher Unterstützung" wieder den Zugang zu Fitnessstudios etc. zu eröffnen. Für diese Vorgehensweise bietet die aktuelle CoronaSchVO absolut keine Grundlage. Eine früher enthaltene Ausnahme vom Sportverbot des § 9 für Angebote des Reha-Sports wurde mit der Änderung am 14. Dezember gestrichen.
Schon daraus ergibt sich, dass Reha-Sport nicht mehr zulässig ist und zwar auch nicht über die Umgehungslösung des § 12 Absatz 2 als medizinische Dienstleistung. Denn für Sport ist § 9 die Spezialregelung der CoronaSchVO."
Einzelne Behörden vor Ort haben diese Information bereits heute, 13. Januar 2021, an Rehasportanbieter weiter gegeben und die Durchführung von Rehasport als nicht zulässig erklärt.
Davon zu sprechen, dass die Einordnung unter den § 12 Absatz 2 CoronaSchVO („medizinische Dienstleistung“) einen „Umgehungsversuch“ darstellt, ist, nach unserer Auffassung, nicht sachgerecht und unlauter:
Rehabilitationssport wird auf der Grundlage des § 64 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX – auf den in den anderen Büchern des Sozialgesetzbuches verwiesen wird (§ 119 Satz 2 SGB III und § 127 Abs. 1 Satz 1 SGB III, § 43 Abs. 1 SGB V, § 28 Abs. 1 und 2 SGB VI und § 39 Abs. 1 SGB VII) – erbracht und von dem jeweils zuständigen Sozialversicherungsträger bezahlt.
Damit ein Anbieter Rehabilitationssport anbieten und mit dem zuständigen Kostenträger abrechnen kann, muss er sich vorab als Leistungserbringer anerkennen lassen. Diese Anerkennung erfolgt nach den Kriterien der BAR-Rahmenvereinbarung (BAR-RV). Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation e.V. (BAR) ist ein Zusammenschluss u.a. der Träger Gesetzlichen Krankenversicherung, der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung und der Bundesländer So ist auch das Land Nordrhein-Westfalen Mitglied der BAR und wird, ausweislich der Verlinkung, durch das MAGS dort vertreten.
Rehabilitationssport kommt für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen in Betracht, um sie unter Beachtung der spezifischen Aufgaben des jeweiligen Rehabilitationsträgers möglichst auf Dauer in die Gesellschaft und das Arbeitsleben einzugliedern. (Ziffer 2.1 BAR-RV)
Rehabilitationssport wirkt mit den Mitteln des Sports und sportlich ausgerichteter Spiele ganzheitlich auf die behinderten und von Behinderung bedrohten Menschen, die über die notwendige Mobilität sowie physische und psychische Belastbarkeit für Übungen in der Gruppe verfügen, ein. (Ziffer 2.3 BAR-RV)
Es ist somit nach unserer Auffassung nur schwer zu widerlegen, dass ärztlich verordneter Rehabilitationssport in Gruppen nach § 64 SGB IX somit eine medizinische Dienstleistung darstellt und lediglich Mittel des Sports zur ganzheitlichen Zielerreichung nutzt. Genau so sieht es ja auch die überwiegende Mehrheit der Ministerien, Staatskanzleien und Senatorinnen im ganzen Land.
Selbstverständlich bedeutet die Einordnung als „medizinisch notwendige Leistung“ keinen „Freibrief“ und die Zulässigkeit der Durchführung muss kontinuierlich geprüft werden. Hierzu hat der Gesetzgeber mit dem 3. Bevölkerungsschutzgesetz, das am 19. November 2020 in Kraft getreten ist, einen Rahmen geschaffen, der für mehr Transparenz und mehr Rechtssicherheit sorgen soll. Soweit hochrangige Schutzgüter, wie Gesunderhaltung oder Rehabilitation (zu denen der Rehabilitationssport unzweifelhaft gehört) im Vordergrund stehen, sind strenge Schutz- und Hygienekonzepte Schließungen vorzuziehen. Sollte ein Bundesland eine Regelung treffen, die eine solche Dienstleistung einschränkt, muss es darlegen, dass vorhandenen Schutz- und Hygienekonzepte entweder nicht ausreichend streng sind oder, dass auf Grund des aktuellen Infektionsgeschehens die Vorzugswürdigkeit dieser Konzepte nicht mehr gegeben ist.
Viele Grüße aus Berlin
Thomas Roth
Vorsitzender des Vorstands
9. Januar 2021 | Ticker zu den Regelungen ab 11.01.2021
STAND 14.01.2021 | 19:40 UHR
Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,
seit 11.01.2021 werden in allen Ländern die Ergebnisse des Bund-Länder-Beschlusses vom 05.01.2021 in angepassten Corona-Schutzverordnungen umgesetzt.
Eine Änderung gibt es in SACHSEN-ANHALT: Rehabilitationssport darf dort ab sofort nicht mehr angeboten werden!
Im SAARLAND und in BREMEN ist Rehasport grundsätzlich erlaubt, darf jedoch nicht in Gruppen durchgeführt werden.
Für NORDRHEIN-WESTFALEN ist die Situation weiterhin unklar. Das Ministerium erklärt den Rehasport für unzulässig, betont in den Mails jedoch, dass diese Auslegung nicht bindend für andere Behörden sei und tatsächlich erklären einzelne Kommunen die Durchführung von Rehabilitationssport im Sinne § 64 Absatz 1 Nr. 3 SGB IX nach § 12 Absatz 3 CoronaSchVO weiterhin als zulässig.
In den weiteren 12 Bundesländern ist Rehasport unverändert möglich.
BADEN-WÜRTTEMBERG
Dritte Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung vom 8. Januar 2021
Die Erlaubnis für Rehasport ist weiterhin im §1d festgelegt: Sportanlagen, Sportstätten, Schwimm-, Hallen-, Thermal-, Spaßbäder und sonstige Bäder mit kontrolliertem Zugang dürfen öffnen, soweit eine Nutzung ausschließlich für den Rehasport erfolgt.
§ 12 (3) Medizinisch notwendige Behandlungen bleiben unter Auflagen erlaubt.
Verordnung zur Änderung der Elften Bayerischen Infektionsschutzverordnung vom 8. Januar 2021
Eine Änderung von § 612 (3) wurde nicht vorgenommen.
"… nach unserer Auffassung sind in Einrichtungen nach § 10 Abs. 3 der 8. BayIfSMV, die nicht als Sport- oder Fitnessbereich an medizinische oder therapeutische Einrichtungen, Zentren oder Praxen angeschlossen sind, allein Rehasport und Funktionstraining i.S.d. § 64 Abs. 1 Nr. 3, Nr. 4 SGB IX zulässig. D.h. Rehasport ist in ansonsten geschlossenen Fitnessstudios und Sportvereinen zulässig."
BERLIN
Zweite Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 6. Januar 2021
Eine Änderung des § 18 der
Im §18 (1) 4. ist die Erlaubnis für Rehasport festgelegt:
Im §18 Absatz (2) 3. ist die Erlaubnis festgelegt, dass für den Rehasport "gedeckte Sportanlagen" genutzt werden dürfen.
BRANDENBURG
§9 (2) 1. Medizinisch notwendige Leistungen bleiben erlaubt.
Corona Aktuell | Sport [Aufgerufen am 09.01.2021]
Rehasport ist weiter möglich
Medizinisch notwendige Rehabilitation und Teilhabeleistungen für Menschen mit Behinderungen sind weiter erlaubt, da sie nicht als Sportbetrieb im Sinne der Eindämmungsverordnung gelten. Medizinisch notwendig ist eine Leistung, wenn sie ärztlich verordnet ist. Reha-Sportangebote aufgrund einer ärztlichen Verordnung können unter Einhaltung der Hygienevorschriften durchgeführt werden.
BREMEN
Eine Konkretisierung der
bzgl. „medizinisch notwendiger Behandlungen“ erfolgt (weiterhin) nicht. Auf bremen.de sind "medizinisch notwendige Behandlungen" im Beitrag "Körpernahe Dienstleistungen" von Schließungen ausgenommen.
Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz vertritt die Auffassung, dass es sich bei Rehasport um "Sport" handelt. Dieser ist zu zweit oder mit Personen des eigenen Hausstandes zulässig. Rehasport mit mehr als zwei fremden Personen sei jedoch verboten.
HAMBURG
§20 (1) Ärztlich verordneter Rehabilitationssport bleibt auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen sowie in öffentlichen und privaten Schwimmbädern zulässig.
§20 (3) Ärztlich verordneter Rehabilitationssport bleibt zulässig; für die Ausübung gelten die folgenden Vorgaben:
• es gelten die allgemeinen Hygienevorgaben nach § 5,
• die Kontaktdaten der Nutzerinnen und Nutzer sind nach Maßgabe des § 7 zu erheben,
• die gemeinsame Ausübung des Rehabilitationssports ist höchstens mit bis zu zehn Personen zulässig,
• es ist ein Schutzkonzept nach Maßgabe von § 6 zu erstellen,
• in geschlossenen Räumen gilt bei der Sportausübung ein Mindestabstand von 2,5 Metern.
§6 (2) Medizinisch notwendige Behandlungen bleiben erlaubt.
Eine Änderung von §6 (2) wurde nicht vorgenommen.
Rehabilitationssport gemäß § 64 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX sowie Funktionstraining nach § 64 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX unterfällt nicht den Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 CoKoBeV, da es sich um medizinische Maßnahmen handelt, d.h. die Angebote dürfen auch in (Klein-) Gruppen zur Verfügung werden. Es wird empfohlen, die Gruppe auf fünf Personen zuzüglich Trainerin oder Trainer zu reduzieren. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird dringend empfohlen soweit das Angebot nicht in öffentlich zugänglichen Gebäuden stattfinden, in denen eine Mund-Nasen-Bedeckungs-Pflicht herrscht. Des Weiteren ist aus Sicherheitsgründen ein Hygienekonzept zu erstellen; [Seite 19].
Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen [Seite 19], sowie sämtliche Schwimmbäder [Seite 20] und ähnliche Einrichtungen dürfen für Rehabilitationssport genutzt werden.
MECKLENBURG-VORPOMMERN
Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern vom 28. November 2020
§2 (4) Medizinisch, therapeutisch oder pflegerisch notwendige Behandlungen bleiben unter Einhaltung von Auflagen erlaubt.
Eine Änderung von §2 (4) wurde nicht vorgenommen.
FAQs Corona | 15. Soziales [aufgerufen am 11.01.2021]
Können Rehasportgruppen trainieren?
NIEDERSACHSEN
Niedersächsische Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 vom 08.01.2021
§10 9. Einrichtungen für medizinisch notwendige Behandlungen bleiben geöffnet.
Sport - Antworten auf häufig gestellte Fragen [aufgerufen am 14.01.2021]
Was gilt für den Rehasport?
Rehasport kann ausschließlich im Rahmen medizinisch notwendiger Behandlungen als Individualsport und nur in diesem Rahmen als Sport in der Gruppe betrieben werden, sofern eine individuelle Realisierung der medizinisch notwendigen Maßnahmen nicht möglich ist.
Was ist unter Rehasport zu verstehen?
Bei Rehabilitationssport handelt es sich ausschließlich um eine medizinisch notwendige und ärztlich verordnete Maßnahme (§ 64 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX). Die Gruppen trainieren unter ärztlicher Betreuung und Überwachung.
Mit wie vielen Personen und unter welchen Voraussetzungen darf dieser Sport betrieben werden?
Die Gruppengröße ist abhängig von den zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und kann daher variieren. Dabei ist es wichtig, z. B. einen Mindestabstand von 2,5 Metern zwischen den Sporttreibenden zu belassen und bis zum Erreichen des Platzes eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Die genauen Einzelheiten zur Durchführung des Angebotes muss die Betreiberin bzw. der Betreiber in einem Hygienekonzept festschreiben. Um mögliche Infektionsketten nachvollziehen zu können, sind die Kontaktdaten der Anwesenden zu notieren. Rehasport kann auch als Individualsport betrieben werden.
NORDRHEIN-WESTFALEN
Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 7. Januar 2021
Der § 9 (1a), der den Rehasport bis 14. Dezember 2020 als zulässig erklärte, wurde nicht wieder aufgenommen.
In § 12 (2) S. 1 Nr. 1 ist geregelt, dass medizinisch notwendige Leistungen von ... Dienstleistern im Gesundheitswesen von Schließungen ausgenommen sind.
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales beurteilt die Durchführung von Rehabilitationssport derzeit als nicht zulässig. Es teilt jedoch gleichzeitig mit, dass dieser Hinweis zur Auslegung der Coronaschutzverordnung nicht rechtsverbindlich ist, lediglich eine "Richtschnur" darstellt und damit auch für Behörden und Gerichte nicht bindend ist.
Die Behörden vor Ort entscheiden seit 15. Dezember 2020 auch weiterhin unterschiedlich: Während die einen den Rehabilitationssport untersagen bzw. nicht in der Gruppe erlauben, lassen andere die Durchführung als "medizinisch notwendige Leistung" zu. Aktuell haben wir erneut vier Rückmeldungen, dass die Durchführung von Rehasport nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 als "medizinisch notwendige Leistung" erlaubt wird; hier gehts zum Überblick.
Anbieter, die eine Klärung vor Ort anstreben, können ihre Anfrage wie folgt formulieren:
"Sehr geehrte Damen und Herren, da wir der aktuellen Coronaschutzverordnung keine ausdrückliche Aussage entnehmen können, bitten wir um kurzfristige Mitteilung, ob von uns ärztlich verordneter Rehabilitationssport nach § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB IX angeboten und durchgeführt werden darf und welche Rahmenbedingungen wir dazu erfüllen müssen. Wir gehen davon aus, dass ärztlich verordneter Rehabilitationssport nach § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB IX als medizinisch notwendige Leistung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 CoronaSchVO von einer Untersagung ausgenommen ist. Mit freundlichen Grüßen [Signatur]“
RHEINLAND-PFALZ
Fünfzehnte Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 8. Januar 2021
§6 (3) Erlaubt sind Dienstleistungen, die … medizinischen Gründen dienen, wie ... Rehabilitationssport und Funktionstraining im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 3 und 4 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch.
Begründung der 15. CoBeLVO vom 8. Januar 2021
In § 6 Abs. 3 Satz 2 wird klargestellt, dass zu den Dienstleistungen, die aus hygienischen oder medizinischen Gründen erlaubt sind, auch Rehabilitationssport und Funktionstraining im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuchs (SGB IX) zählen. Rehabilitationssport findet aufgrund gesetzlicher Definition stets in Gruppen statt und ist daher in Abweichung zu der Regelung in § 10 ausnahmsweise zulässig. Der Verweis auf § 64 SGB IX stellt sicher, dass eine ärztliche Verordnung vorliegt. [Seite 10]
Auslegungshilfe Winter-Shutdown Januar 2021 [Stand 8. Januar 2021 | gültig ab 11. Januar 2021]
Rehasport, der auf ärztliche Verordnung betrieben wird ist gestattet.
SAARLAND
Artikel 2 § 7 (4) ... Gesundheitsberufe sind von den Betriebsuntersagungen und Schließungen unter Einhaltung spezieller spezieller Hygienekonzepte zur Erbringung medizinisch notwendiger Behandlungen und Dienstleistungen ausgenommen.
Zu § 7 Absatz 5 "Rehasport wird als Bestandteil des Freizeit- und Amateursportbereichs angesehen. Als ärztlich verordnete Maßnahme für eine einzelne Person ist Rehasport grundsätzlich unter Anleitung einer entsprechend ausgebildeten Person zulässig. Eine entsprechend ausgebildete Person sind Heilmittelerbringer und Ausübende der Gesundheitsfachberufe wie z. B. Physiotherapeuten. Sofern die Leistung dieser Personen in einem Fitnessstudio erbracht wird, ist sie auch dort zulässig, wenn dabei die hygiene- und infektionsschutzrechtlichen Anforderungen beachtet werden, insbesondere der Mindestabstand von 1,5 Meter wo immer möglich eingehalten und der körperliche Kontakt zwischen Therapeut und Patient auf das absolut nötige Minimum beschränkt wird. Der Reha-Sport kann nur zwischen Therapeut und Patient stattfinden, weitere Patienten, insbesondere Reha-Sport-Gruppen, sind nicht zulässig. Eine generelle Öffnung des betreffenden Fitnessstudios auch für andere Kunden ist demgegenüber nicht zulässig, auch wenn diese wegen gesundheitlicher Probleme trainieren möchten."
SACHSEN
§4 (2) 6. Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen dürfen öffnen, soweit sie medizinisch notwendiger Behandlungen dienen.
Häufige Fragen zu den Bekanntmachungen [aufgerufen am 20.01.2021]
Was sind medizinisch notwendige Behandlungen im Rahmen der körpernahen Dienstleistungen?
Ist der Betrieb von Fitnessstudios erlaubt?
SACHSEN-ANHALT
§ 4 (3) Folgende Einrichtungen oder Angebote dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden: 14. ... Rehabilitationssport
SCHLESWIG-HOLSTEIN
Zu §11 (Sport) Zu Absatz 3 | … bisher bestehende Ausnahmemöglichkeit für bestimmte Sportlerinnen und Sportler. Neu aufgenommen wurde eine Ausnahme für Rehasport.
THÜRINGEN
§ 6 (2) … [zu schließen sind] 10. Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen mit Ausnahme medizinisch notwendiger Angebote der Rehabilitation.
Eine Änderung von § 6 (2) wurde nicht beschlossen.
6. Januar 2021 | Erneuter Beschluss zur Bekämpfung der Corona-Pandemie
VIDEOSCHALTKONFERENZ DER BUNDESKANZLERIN MIT DEN REGIERUNGSCHEFINNEN UND REGIERUNGSCHEFS DER LÄNDER AM 5. JANUAR 2021
verweist grundsätzlich darauf, dass alle bis 10. Januar befristeten Maßnahmen bis zum 31. Januar 2021 verlängert werden. "Medizinisch notwendige Behandlungen" bleiben (somit) weiter möglich. Wir gehen deshalb davon aus, dass Rehabilitationssport überall dort, wo er als "medizinisch notwendige Behandlung“ eingeordnet wird, weiterhin möglich ist.
Bitte beachten Sie, dass der Beschluss erneut lediglich eine grobe Linie für die einzelnen Bundesländer darstellt, die eine verbindliche Konkretisierung in der jeweiligen Coronaverordnung vornehmen.
Im Hinblick auf die in Ziffer 5. genannte mögliche Einschränkung des Bewegungsradius auf 15 km in Landkreisen mit einer 7-Tages-Inzidenz von über 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern, ist davon auszugehen, dass die Inanspruchnahme einer medizinisch notwendigen Maßnahme einen solchen „triftigen Grund“ darstellt.
In den Bundesländern Bremen, Nordrhein-Westfalen und im Saarland bemühen wir uns weiterhin um eine Klärung bzw. Klarstellung.
Viele Grüße aus Berlin
Thomas Roth
20. Dezember 2020 | Regelungen der Rentenversicherung [DRV] 2021
BEGINN- UND ABSCHLUSSFRISTEN
Für Versicherte, die ihre Leistung zur medizinischen Rehabilitation in dem Zeitraum 1. Januar 2021 bis 30. Juni 2021 abschließen, gilt eine Verlängerung der geregelten Beginn- und Abschlussfristen im Zusammenhang mit der Durchführung von Rehabilitationssport und Funktionstraining ebenfalls um bis zu 3 Monate. Die Durchführungsdauer von in der Regel 6 Monaten bleibt unberührt.

ONLINE REHASPORT | REHASPORT IM FREIEN
18. Dezember 2020 | Ticker: erlaubt vs. nicht erlaubt in NRW
DIESER BEITRAG WIRD MIT STAND 19.01.2021|09:00 UHR NICHT MEHR WEITER BEARBEITET!
Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,
hier der uns bekannte Stand für
NORDRHEIN-WESTFALEN
REHASPORT WEITER MÖGLICH
- Bielefeld
- Bochum
- Brilon
- Hagen
- Herzogenrath
- Kleve
- Köln
- Königwinter
- Oberbergischer Kreis
- Unna
- Xanten
REHASPORT UNTERSAGT BZW. NICHT IN GRUPPEN MÖGLICH
- Aachen
- Bad Oeynhausen
- Bonn
- Dortmund
- Düren
- Essen
- Goch
- Gütersloh (ab 15.01.)
- Krefeld
- Leverkusen
- Meckenheim
- Mühlheim a.d.R.
- Herford
- Kürten
- Ostbevern
- Paderborn
- Rhein-Sieg-Kreis
- Rheine
- Schwalmtal
- Simmerath
- Witten
- Wuppertal
Bitte informieren Sie mich - Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! -, wenn Sie weitere Rückmeldungen von Behörden vor Ort haben. Vielen Dank!
17. Dezember 2020 | Unterschiedliche Auslegung der neuen Coronaschutzverordnung in NRW
NORDRHEIN-WESTFALEN
STADT AACHEN | FB Sicherung und Ordnung | 17.12.2020
STADT BOCHUM | Gesundheitsamt | 17.12.2020
15. Dezember 2020 | Regelungen ab 16.12.2020 im Ticker | Rehasport in 13 Ländern weiter möglich
STAND 16.12.2020 | 15:10 UHR
BADEN-WÜRTTEMBERG
Zweite Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung vom 15. Dezember 2020
Die Erlaubnis für Rehasport ist nun im §1d festgelegt: Sportanlagen, Sportstätten, Schwimm-, Hallen-, Thermal-, Spaßbäder und sonstige Bäder mit kontrolliertem Zugang dürfen öffnen, soweit eine Nutzung ausschließlich für den Rehasport erfolgt.
BREMEN
Die Verordnung äußert sich nicht dediziert zu „medizinisch erforderlichen Behandlungen“. Auf bremen.de werden diese erlaubt.
Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz vertritt die Auffassung, dass es sich bei Rehasport um "Sport" handelt. Dieser ist zu zweit oder mit Personen des eigenen Hausstandes zulässig. Rehasport mit mehr als zwei fremden Personen sei jedoch verboten.
• es gelten die allgemeinen Hygienevorgaben nach § 5,
• die Kontaktdaten der Nutzerinnen und Nutzer sind nach Maßgabe des § 7 zu erheben,
• die gemeinsame Ausübung des Rehabilitationssports ist höchstens mit bis zu zehn Personen zulässig,
• es ist ein Schutzkonzept nach Maßgabe von § 6 zu erstellen,
• in geschlossenen Räumen gilt bei der Sportausübung ein Mindestabstand von 2,5 Metern.
Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen (Seite 18), sowie sämtliche Schwimmbäder (Seite 19) und ähnliche Einrichtungen dürfen für Rehabilitationssport genutzt werden.
MECKLENBURG-VORPOMMERN
Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern vom 28. November 2020
NORDRHEIN-WESTFALEN
NIEDERSACHSEN
Niedersächsische Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 vom 15.12.2020
Sport - Antworten auf häufig gestellte Fragen [zuletzt aktualisiert am 11.12.2020!]
Was gilt für den Rehasport?
Rehasport kann als Individualsport und als Sport in der Gruppe betrieben werden.
Was ist unter Rehasport zu verstehen?
Bei Rehabilitationssport handelt es sich um eine medizinisch notwendige und ärztlich verordnete Maßnahme (§ 64 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX). Die Gruppen trainieren unter ärztlicher Betreuung und Überwachung.
Mit wie vielen Personen und unter welchen Voraussetzungen darf dieser Sport betrieben werden?
Die Gruppengröße ist abhängig von den zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und kann daher variieren. Dabei ist es wichtig, z. B. einen Mindestabstand von 2,5 Metern zwischen den Sporttreibenden zu belassen und bis zum Erreichen des Platzes eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Die genauen Einzelheiten zur Durchführung des Angebotes muss die Betreiberin bzw. der Betreiber in einem Hygienekonzept festschreiben. Um mögliche Infektionsketten nachvollziehen zu können, sind die Kontaktdaten der Anwesenden zu notieren. Rehasport kann auch als Individualsport betrieben werden.
RHEINLAND-PFALZ
Vierzehnte Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 14. Dezember 2020
§6 (3) Erlaubt sind Dienstleistungen, die … medizinischen Gründen dienen, wie ... Rehabilitationssport und Funktionstraining im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 3 und 4 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch. Es gilt jedenfalls die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4, sofern die Art der Dienstleistung dies zulässt. Zusätzlich gilt die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1.
SACHSEN-ANHALT
SCHLESWIG-HOLSTEIN
13. Dezember 2020 | Beschluss zur Bekämpfung der Corona-Pandemie
der Beschluss der
TELEFONKONFERENZ DER BUNDESKANZLERIN MIT DEN REGIERUNGSCHEFINNEN UND REGIERUNGSCHEFS DER LÄNDER AM 13. DEZEMBER 2020
13. Dezember 2020 | Situation im Saarland doch nicht abschließend geklärt
SAARLAND
11. Dezember 2020 | Neue Tarife für die Ersatzkassen ab 01.01.21 inklusive Verlängerung der Corona-Erhöhung
Neben einer grundsätzlichen Preiserhöhung haben die Ersatzkassen einer Fortführung der Pandemie bedingten, zusätzlichen temporären Erhöhung von 10 Prozent für weitere sechs Monate zugestimmt.
Die Vereinbarung hat eine Laufzeit von zwei Jahren und die sog. Günstigkeitsklausel bleibt bis Ende 2022 weiterhin ausgesetzt.
11. Dezember 2020 | Weitere Klarstellung in Niedersachsen
Das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung in
NIEDERSACHSEN
hat heute Morgen für noch mehr Klarheit gesorgt und den Eintrag unter Sport - Antworten auf häufig gestellte Fragen erneut überarbeitet:
Was gilt für den Rehasport?
Rehasport kann als Individualsport und als Sport in der Gruppe betrieben werden.
Was ist unter Rehasport zu verstehen?
Bei Rehabilitationssport handelt es sich um eine medizinisch notwendige und ärztlich verordnete Maßnahme (§ 64 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX). Die Gruppen trainieren unter ärztlicher Betreuung und Überwachung.
Mit wie vielen Personen und unter welchen Voraussetzungen darf dieser Sport betrieben werden?
Die Gruppengröße ist abhängig von den zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und kann daher variieren. Dabei ist es wichtig, z. B. einen Mindestabstand von 2,5 Metern zwischen den Sporttreibenden zu belassen und bis zum Erreichen des Platzes eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Die genauen Einzelheiten zur Durchführung des Angebotes muss die Betreiberin bzw. der Betreiber in einem Hygienekonzept festschreiben. Um mögliche Infektionsketten nachvollziehen zu können, sind die Kontaktdaten der Anwesenden zu notieren. Rehasport kann auch als Individualsport betrieben werden.
10. Dezember 2020 | Rehasport in Niedersachsen wieder möglich!
NIEDERSACHSEN
Sport – Antworten auf häufig gestellte Fragen wurde heute Abend erneut aktualisiert:
Ist die Ausübung von ärztlich verordnetem Rehabilitationssport erlaubt?
Bei ärztlich verordnetem Rehabilitationssport handelt es sich nicht um Freizeit- und Amateursport im Sinne des §10 Absatz 1 Nr. 7.
Ärztlich verordneter Rehabilitationssport unterfällt vielmehr der medizinisch notwendigen Versorgung. Die Ausübung von ärztlich verordnetem Rehabilitationssport ist daher entsprechend §10 Absatz 1 Nr. 9 a) gestattet. Die Einhaltung des Abstandsgebotes ist jedoch auch hier zu beachten.
Rehabilitationssport ist somit in Niedersachsen wieder möglich!
4. Dezember 2020 | Verlängerung von Rehasport im Freien, Online Rehasport und Anspruchsdauer
VERLÄNGERUNG DER SONDERREGELUNGEN WÄHREND DER COVID-19-PANDEMIE
Die bundesweit abgestimmten und bis 31.12.2020 befristeten Sonderregelungen „Fortführung im Freien" und "Fortführung als Tele-/Online-Angebot“ werden weiter bis 30.06.2021 verlängert.
Darüber hinaus wird die Anspruchsdauer für im Zeitraum vom 01.08.2020 bis 31.03.2021 bewilligte Verordnungen Muster 56 automatisch um 6 Monate verlängert. Diese Regelung ist unbürokratisch ausgestaltet, um sowohl den Leistungserbringern als auch den Krankenkassen und ihren Abrechnungsdienstleistern unnötige Verwaltungsaufwände in jedem bewilligten Fall zu ersparen.
Die Informationen finden Sie im Schreiben vom 04.12.2020.
Falls Sie Fragen zu diesen Regelungen haben, wenden Sie sich bitte zunächst an unsere Geschäftsstelle.
3. Dezember 2020 | Kleine redaktionelle Änderung in Hessen
HESSEN
Rehabilitationssport gemäß § 64 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX sowie Funktionstraining nach § 64 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX unterfällt nicht den Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 CoKoBeV, da es sich um medizinische Maßnahmen handelt, d.h. die Angebote dürfen auch in (Klein-) Gruppen zur Verfügung werden. Es wird empfohlen, die Gruppe auf fünf Personen zuzüglich Trainerin oder Trainer zu reduzieren. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird dringend empfohlen soweit das Angebot nicht in öffentlich zugänglichen Gebäuden stattfinden, in denen eine Mund-Nasen-Bedeckungs-Pflicht herrscht. Des Weiteren ist aus Sicherheitsgründen ein Hygienekonzept zu erstellen; (Seite 16/17).
Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen (Seite 16), sowie sämtliche Schwimmbäder (Seite 18) und ähnliche Einrichtungen dürfen für Rehabilitationssport genutzt werden.
3. Dezember 2020 | Klarstellung im Land Brandenburg: Rehasport ist kein Sport
BRANDENBURG
30. November 2020 | Neue Corona-Verordnungen | Rehasport in 13 Bundesländern möglich!
REHABILITATIONSSPORT IN DEN CORONA-VERORDNUNGEN
BADEN-WÜRTTEMBERG
BERLIN
HAMBURG
• es gelten die allgemeinen Hygienevorgaben nach § 5,
• die Kontaktdaten der Nutzerinnen und Nutzer sind nach Maßgabe des § 7 zu erheben,
• die gemeinsame Ausübung des Rehabilitationssports ist höchstens mit bis zu zehn Personen zulässig,
• es ist ein Schutzkonzept nach Maßgabe von § 6 zu erstellen,
• in geschlossenen Räumen gilt bei der Sportausübung ein Mindestabstand von 2,5 Metern.
NORDRHEIN-WESTFALEN
RHEINLAND-PFALZ
§6 (3) Erlaubt sind Dienstleistungen, die … medizinischen Gründen dienen, wie ... Rehabilitationssport und Funktionstraining im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 3 und 4 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch. Es gilt jedenfalls die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4, sofern die Art der Dienstleistung dies zulässt. Zusätzlich gilt die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1.
SACHSEN-ANHALT
REHASPORT IN BEGRÜNDUNGEN | AUSLEGUNGSHINWEISEN | FAQs | E-MAILS
BAYERN
HESSEN
MECKLENBURG-VORPOMMERN
NIEDERSACHSEN
Nein, leider nicht. Rehasport ist im Rahmen medizinisch notwendiger Behandlungen als Individualsport möglich, wie beispielsweise bei einem Physiotherapeuten mit zwei Personen (Physiotherapeut*in und Patient*in). Hingegen der Rehasport in Vereinen bzw. in einer Gruppe ist aufgrund des Gebots der Kontaktreduzierung derzeit nicht möglich. Für diesen begrenzten Zeitraum appellieren wir daher bereits Erlerntes in Eigenregie oder mit digitale Unterstützung fortzusetzen.
SAARLAND
SACHSEN
SCHLESWIG-HOLSTEIN
NOCH NICHT ABSCHLIESSEND GEKLÄRT
BRANDENBURG
BREMEN
25. November 2020 | Kehrtwende in Niedersachsen
NIEDERSACHSEN
Wir haben am 08.10.2020 und erneut am 29.10.2020, im Anschluss an das Abstimmungsergebnis auf Bund-Länder-Ebene, dem Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung unsere Position vorgetragen, dass es sich beim ärztlich verordneten Rehabilitationssport um eine medizinisch notwendige Behandlung handelt, die auch unter der Niedersächsische Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 vom 30. Oktober 2020 weiter möglich ist.
Am 02.11.2020 erhielt ich eine E-Mail aus dem MS-Lagestab Corona mit der Information, der Rehasport „ist … natürlich auch weiterhin möglich und wird von der neuen Landesverordnung nicht eingeschränkt“.
Diese Auffassung wurde mit Stand 03.11.2020 auch so in den FAQs des Landes Niedersachsen wiedergegeben:
„Ist die Ausübung von ärztlich verordnetem Rehabilitationssport erlaubt?
Bei ärztlich verordnetem Rehabilitationssport handelt es sich nicht um Freizeit- und Amateursport im Sinne des § 10 Absatz 1 Nr. 7. Ärztlich verordneter Rehabilitationssport unterfällt vielmehr der medizinisch notwendigen Versorgung. Die Ausübung von ärztlich verordnetem Rehabilitationssport ist daher entsprechend § 10 Absatz 1 Nr. 9 a) gestattet. Die Einhaltung des Abstandsgebotes ist jedoch auch hier zu beachten.“
Am 04.11.2020 schreiben die vier am Rehabilitationssport beteiligten Niedersächsischen Verbände (BSN e.V., NTB e.V., LAG e.V., Rheumaliga e.V.):"Nach wie vor empfehlen die anerkennenden Verbände den Rehabilitationssport auszusetzen, …“.
Am 14.11.2020 wurden die FAQs des Landes Niedersachsen ergänzt:
"Unsere Rehasport-Gruppe möchte wieder sein Training im Verein aufnehmen – das geht doch, oder?
Nein, leider nicht. Rehasport ist im Rahmen medizinisch notwendiger Behandlungen als Individualsport möglich, wie beispielsweise bei einem Physiotherapeuten mit zwei Personen (Physiotherapeut*in und Patient*in). Hingegen der Rehasport in Vereinen bzw. in einer Gruppe ist aufgrund des Gebots der Kontaktreduzierung derzeit nicht möglich. Für diesen begrenzten Zeitraum appellieren wir daher bereits Erlerntes in Eigenregie oder mit digitaler Unterstützung fortzusetzen.“
Am 16.11.2020 schreiben die vier o.g. Verbände:
"Damit bestätigt das Land Niedersachsen unsere Position zur Durchführung des Rehabilitationssports in Zeiten der Corona-Pandemie vom 04.11.2020.“
Am 17.11.2020 erhalten wir eine weitere Mail aus dem MS-Lagestab Corona, in der die am 02.11.2020 getroffene Einschätzung revidiert wird:
"Rehabilitationssport ist ... als Individualsport allein, zu zweit oder mit den Mitgliedern des eigenen Hausstandes möglich. So kann z. B. eine Physiotherapeutin ihren Patienten trainieren und anleiten – im Verhältnis 1:1 also."
Am 20.11.2020 tragen wir dem MS-Lagestab Corona erneut unsere Argumentation vor und bitten um Klärung bzw. Klarstellung.
Heute, am 25.11.2020, erhalten wir die Rückmeldung, dass an der Bewertung vom 17.11.2020 festgehalten wird; eine substantielle Begründung erfolgt nicht.
Selbstverständlich werden wir uns weiter bemühen und eine Entscheidung für den Rehasport anstreben. Bis dahin müssen Anbieter, die weiterhin Rehabilitationssport durchführen, damit rechnen, dass gegen sie eine Unterlassungsverfügung ausgesprochen und ein Bußgeld verhängt wird.
Wir bedauern diese Entwicklung sehr.
Viele Grüße aus Berlin
Thomas Roth
Vorsitzender des Vorstands
24. November 2020 | Bemerkungen zur aktuellen Situation
REHASPORT IST [EBEN] KEIN SPORT!
VERANTWORTUNG + SELBSTVERSTÄNDNIS
ERFOLGE + WINDMÜHLEN
ZUKUNFT + PERSPEKTIVE
20. November 2020 | Korrektur der bisherigen Auffassung in Rheinland-Pfalz
Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,
gerade erreicht uns eine Korrektur der bisherigen Auffassung in
RHEINLAND-PFALZ
"Sinn und Zweck der durch die Corona-Bekämpfungsverordnungen angeordneten Maßnahmen ist die Verhinderung der unkontrollierten Verbreitung des Coronavirus. Die Zahl der Infektionen steigt in Deutschland weiterhin stark an. Die Infektionsketten können aktuell nur durch vorübergehende konsequente Einschränkungen der Kontakte wirkungsvoll unterbrochen werden. Je weniger Menschen einander begegnen, desto weniger Möglichkeiten hat das Virus, sich zu verbreiten.
Die notwendige Gesundheitsfürsorge muss mit diesem Regelungszweck in Einklang gebracht und weiterhin gewährleistet werden. Deshalb sind ärztlich verordnete Rehabilitationsmaßnahmen und sonstige Dienstleistungen der Gesundheitsfürsorge grundsätzlich gemäß § 6 Abs. 3 der 12. CoBeLVO auch in geschlossenen Räumen gestattet, sofern die notwendigen Hygiene- und Schutzmaßnahmen beachtet werden.
Nach erneuter fachlicher Prüfung ist durch das Verbot von Gruppenangeboten die Durchführung von Rehabilitationssport faktisch nicht möglich. Dies ist mit Blick auf die Balance zwischen Gesundheitsfürsorge und Infektionsschutz nicht im Sinne des Verordnungsgebers. Deshalb legen wir den § 6 Abs. 3 der 12. CoBeLVO nach dieser erneuten Prüfung dahingehend aus, dass Rehabilitationssport in Gruppen betrieben werden darf. Entsprechend § 64 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX bedarf es hierfür neben einer ärztlichen Verordnung auch der ärztlichen Betreuung und Überwachung. Zudem müssen die notwendigen Hygiene- und Schutzmaßnahmen beachtet werden. In Wartesituationen gemeinsam mit anderen Personen gilt die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 der 12. CoBeLVO."
Hier gibt es die korrigierte Auslegungshilfe zur 12. CoBeLVO.
20. November 2020 | Kleine, aber feine Korrektur aus dem Norden ...
Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,
gerade erreichte uns eine weitere E-Mail aus
MECKLENBURG-VORPOMMERN
"Ich muss meine … Aussagen revidieren: Reha-Sport fällt unter § 2 Absatz 4 und nicht unter § 2 Absatz 21 der derzeit geltenden Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern. Demnach besteht in Arzt- und Zahnarztpraxen, Psychotherapeutenpraxen und in allen sonstigen Praxen, wie zum Beispiel Podologen oder Fußpfleger, soweit in ihnen medizinisch, therapeutisch oder pflegerisch notwendige Behandlungen angeboten werden, die Pflicht, die Auflagen aus Anlage 4 einzuhalten. Vor dem Hintergrund der medizinischen Notwendigkeit des Reha-Sports ist dieser auch mit mehreren Patienten durchführbar. Dazu muss ein einrichtungsbezogenes Hygiene- und Sicherheitskonzept erstellt werden."
Die Korrektur stärkt unsere bisherige Argumentation: Rehabilitationssport in Gruppen ist nicht dem „Sport" zuzuordnen, sondern gilt als eine "notwendige medizinische Behandlung"!