
Thomas Roth
11. Dezember 2020 | Neue Tarife für die Ersatzkassen ab 01.01.21 inklusive Verlängerung der Corona-Erhöhung
Freitag, 11 Dezember 2020 13:05 Publiziert in CORONANeben einer grundsätzlichen Preiserhöhung haben die Ersatzkassen einer Fortführung der Pandemie bedingten, zusätzlichen temporären Erhöhung von 10 Prozent für weitere sechs Monate zugestimmt.
Die Vereinbarung hat eine Laufzeit von zwei Jahren und die sog. Günstigkeitsklausel bleibt bis Ende 2022 weiterhin ausgesetzt.
11. Dezember 2020 | Weitere Klarstellung in Niedersachsen
Freitag, 11 Dezember 2020 10:10 Publiziert in CORONADas Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung in
NIEDERSACHSEN
hat heute Morgen für noch mehr Klarheit gesorgt und den Eintrag unter Sport - Antworten auf häufig gestellte Fragen erneut überarbeitet:
Was gilt für den Rehasport?
Rehasport kann als Individualsport und als Sport in der Gruppe betrieben werden.
Was ist unter Rehasport zu verstehen?
Bei Rehabilitationssport handelt es sich um eine medizinisch notwendige und ärztlich verordnete Maßnahme (§ 64 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX). Die Gruppen trainieren unter ärztlicher Betreuung und Überwachung.
Mit wie vielen Personen und unter welchen Voraussetzungen darf dieser Sport betrieben werden?
Die Gruppengröße ist abhängig von den zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und kann daher variieren. Dabei ist es wichtig, z. B. einen Mindestabstand von 2,5 Metern zwischen den Sporttreibenden zu belassen und bis zum Erreichen des Platzes eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Die genauen Einzelheiten zur Durchführung des Angebotes muss die Betreiberin bzw. der Betreiber in einem Hygienekonzept festschreiben. Um mögliche Infektionsketten nachvollziehen zu können, sind die Kontaktdaten der Anwesenden zu notieren. Rehasport kann auch als Individualsport betrieben werden.
10. Dezember 2020 | Rehasport in Niedersachsen wieder möglich!
Donnerstag, 10 Dezember 2020 23:06 Publiziert in CORONANIEDERSACHSEN
Sport – Antworten auf häufig gestellte Fragen wurde heute Abend erneut aktualisiert:
Ist die Ausübung von ärztlich verordnetem Rehabilitationssport erlaubt?
Bei ärztlich verordnetem Rehabilitationssport handelt es sich nicht um Freizeit- und Amateursport im Sinne des §10 Absatz 1 Nr. 7.
Ärztlich verordneter Rehabilitationssport unterfällt vielmehr der medizinisch notwendigen Versorgung. Die Ausübung von ärztlich verordnetem Rehabilitationssport ist daher entsprechend §10 Absatz 1 Nr. 9 a) gestattet. Die Einhaltung des Abstandsgebotes ist jedoch auch hier zu beachten.
Rehabilitationssport ist somit in Niedersachsen wieder möglich!
4. Dezember 2020 | Verlängerung von Rehasport im Freien, Online Rehasport und Anspruchsdauer
Freitag, 04 Dezember 2020 12:58 Publiziert in CORONAVERLÄNGERUNG DER SONDERREGELUNGEN WÄHREND DER COVID-19-PANDEMIE
Die bundesweit abgestimmten und bis 31.12.2020 befristeten Sonderregelungen „Fortführung im Freien" und "Fortführung als Tele-/Online-Angebot“ werden weiter bis 30.06.2021 verlängert.
Darüber hinaus wird die Anspruchsdauer für im Zeitraum vom 01.08.2020 bis 31.03.2021 bewilligte Verordnungen Muster 56 automatisch um 6 Monate verlängert. Diese Regelung ist unbürokratisch ausgestaltet, um sowohl den Leistungserbringern als auch den Krankenkassen und ihren Abrechnungsdienstleistern unnötige Verwaltungsaufwände in jedem bewilligten Fall zu ersparen.
Die Informationen finden Sie im Schreiben vom 04.12.2020.
Falls Sie Fragen zu diesen Regelungen haben, wenden Sie sich bitte zunächst an unsere Geschäftsstelle.
3. Dezember 2020 | Kleine redaktionelle Änderung in Hessen
Donnerstag, 03 Dezember 2020 19:16 Publiziert in CORONAHESSEN
Rehabilitationssport gemäß § 64 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX sowie Funktionstraining nach § 64 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX unterfällt nicht den Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 CoKoBeV, da es sich um medizinische Maßnahmen handelt, d.h. die Angebote dürfen auch in (Klein-) Gruppen zur Verfügung werden. Es wird empfohlen, die Gruppe auf fünf Personen zuzüglich Trainerin oder Trainer zu reduzieren. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird dringend empfohlen soweit das Angebot nicht in öffentlich zugänglichen Gebäuden stattfinden, in denen eine Mund-Nasen-Bedeckungs-Pflicht herrscht. Des Weiteren ist aus Sicherheitsgründen ein Hygienekonzept zu erstellen; (Seite 16/17).
Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen (Seite 16), sowie sämtliche Schwimmbäder (Seite 18) und ähnliche Einrichtungen dürfen für Rehabilitationssport genutzt werden.
3. Dezember 2020 | Klarstellung im Land Brandenburg: Rehasport ist kein Sport
Donnerstag, 03 Dezember 2020 12:48 Publiziert in CORONABRANDENBURG
30. November 2020 | Neue Corona-Verordnungen | Rehasport in 13 Bundesländern möglich!
Montag, 30 November 2020 21:48 Publiziert in CORONAREHABILITATIONSSPORT IN DEN CORONA-VERORDNUNGEN
BADEN-WÜRTTEMBERG
BERLIN
HAMBURG
• es gelten die allgemeinen Hygienevorgaben nach § 5,
• die Kontaktdaten der Nutzerinnen und Nutzer sind nach Maßgabe des § 7 zu erheben,
• die gemeinsame Ausübung des Rehabilitationssports ist höchstens mit bis zu zehn Personen zulässig,
• es ist ein Schutzkonzept nach Maßgabe von § 6 zu erstellen,
• in geschlossenen Räumen gilt bei der Sportausübung ein Mindestabstand von 2,5 Metern.
NORDRHEIN-WESTFALEN
RHEINLAND-PFALZ
§6 (3) Erlaubt sind Dienstleistungen, die … medizinischen Gründen dienen, wie ... Rehabilitationssport und Funktionstraining im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 3 und 4 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch. Es gilt jedenfalls die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4, sofern die Art der Dienstleistung dies zulässt. Zusätzlich gilt die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1.
SACHSEN-ANHALT
REHASPORT IN BEGRÜNDUNGEN | AUSLEGUNGSHINWEISEN | FAQs | E-MAILS
BAYERN
HESSEN
MECKLENBURG-VORPOMMERN
NIEDERSACHSEN
Nein, leider nicht. Rehasport ist im Rahmen medizinisch notwendiger Behandlungen als Individualsport möglich, wie beispielsweise bei einem Physiotherapeuten mit zwei Personen (Physiotherapeut*in und Patient*in). Hingegen der Rehasport in Vereinen bzw. in einer Gruppe ist aufgrund des Gebots der Kontaktreduzierung derzeit nicht möglich. Für diesen begrenzten Zeitraum appellieren wir daher bereits Erlerntes in Eigenregie oder mit digitale Unterstützung fortzusetzen.
SAARLAND
SACHSEN
SCHLESWIG-HOLSTEIN
NOCH NICHT ABSCHLIESSEND GEKLÄRT
BRANDENBURG
BREMEN
25. November 2020 | Kehrtwende in Niedersachsen
Mittwoch, 25 November 2020 19:32 Publiziert in CORONANIEDERSACHSEN
Wir haben am 08.10.2020 und erneut am 29.10.2020, im Anschluss an das Abstimmungsergebnis auf Bund-Länder-Ebene, dem Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung unsere Position vorgetragen, dass es sich beim ärztlich verordneten Rehabilitationssport um eine medizinisch notwendige Behandlung handelt, die auch unter der Niedersächsische Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 vom 30. Oktober 2020 weiter möglich ist.
Am 02.11.2020 erhielt ich eine E-Mail aus dem MS-Lagestab Corona mit der Information, der Rehasport „ist … natürlich auch weiterhin möglich und wird von der neuen Landesverordnung nicht eingeschränkt“.
Diese Auffassung wurde mit Stand 03.11.2020 auch so in den FAQs des Landes Niedersachsen wiedergegeben:
„Ist die Ausübung von ärztlich verordnetem Rehabilitationssport erlaubt?
Bei ärztlich verordnetem Rehabilitationssport handelt es sich nicht um Freizeit- und Amateursport im Sinne des § 10 Absatz 1 Nr. 7. Ärztlich verordneter Rehabilitationssport unterfällt vielmehr der medizinisch notwendigen Versorgung. Die Ausübung von ärztlich verordnetem Rehabilitationssport ist daher entsprechend § 10 Absatz 1 Nr. 9 a) gestattet. Die Einhaltung des Abstandsgebotes ist jedoch auch hier zu beachten.“
Am 04.11.2020 schreiben die vier am Rehabilitationssport beteiligten Niedersächsischen Verbände (BSN e.V., NTB e.V., LAG e.V., Rheumaliga e.V.):"Nach wie vor empfehlen die anerkennenden Verbände den Rehabilitationssport auszusetzen, …“.
Am 14.11.2020 wurden die FAQs des Landes Niedersachsen ergänzt:
"Unsere Rehasport-Gruppe möchte wieder sein Training im Verein aufnehmen – das geht doch, oder?
Nein, leider nicht. Rehasport ist im Rahmen medizinisch notwendiger Behandlungen als Individualsport möglich, wie beispielsweise bei einem Physiotherapeuten mit zwei Personen (Physiotherapeut*in und Patient*in). Hingegen der Rehasport in Vereinen bzw. in einer Gruppe ist aufgrund des Gebots der Kontaktreduzierung derzeit nicht möglich. Für diesen begrenzten Zeitraum appellieren wir daher bereits Erlerntes in Eigenregie oder mit digitaler Unterstützung fortzusetzen.“
Am 16.11.2020 schreiben die vier o.g. Verbände:
"Damit bestätigt das Land Niedersachsen unsere Position zur Durchführung des Rehabilitationssports in Zeiten der Corona-Pandemie vom 04.11.2020.“
Am 17.11.2020 erhalten wir eine weitere Mail aus dem MS-Lagestab Corona, in der die am 02.11.2020 getroffene Einschätzung revidiert wird:
"Rehabilitationssport ist ... als Individualsport allein, zu zweit oder mit den Mitgliedern des eigenen Hausstandes möglich. So kann z. B. eine Physiotherapeutin ihren Patienten trainieren und anleiten – im Verhältnis 1:1 also."
Am 20.11.2020 tragen wir dem MS-Lagestab Corona erneut unsere Argumentation vor und bitten um Klärung bzw. Klarstellung.
Heute, am 25.11.2020, erhalten wir die Rückmeldung, dass an der Bewertung vom 17.11.2020 festgehalten wird; eine substantielle Begründung erfolgt nicht.
Selbstverständlich werden wir uns weiter bemühen und eine Entscheidung für den Rehasport anstreben. Bis dahin müssen Anbieter, die weiterhin Rehabilitationssport durchführen, damit rechnen, dass gegen sie eine Unterlassungsverfügung ausgesprochen und ein Bußgeld verhängt wird.
Wir bedauern diese Entwicklung sehr.
Viele Grüße aus Berlin
Thomas Roth
Vorsitzender des Vorstands
24. November 2020 | Bemerkungen zur aktuellen Situation
Dienstag, 24 November 2020 18:52 Publiziert in CORONAREHASPORT IST [EBEN] KEIN SPORT!
VERANTWORTUNG + SELBSTVERSTÄNDNIS
ERFOLGE + WINDMÜHLEN
ZUKUNFT + PERSPEKTIVE
20. November 2020 | Korrektur der bisherigen Auffassung in Rheinland-Pfalz
Freitag, 20 November 2020 21:38 Publiziert in CORONALiebe Anbieter, liebe Mitglieder,
gerade erreicht uns eine Korrektur der bisherigen Auffassung in
RHEINLAND-PFALZ
"Sinn und Zweck der durch die Corona-Bekämpfungsverordnungen angeordneten Maßnahmen ist die Verhinderung der unkontrollierten Verbreitung des Coronavirus. Die Zahl der Infektionen steigt in Deutschland weiterhin stark an. Die Infektionsketten können aktuell nur durch vorübergehende konsequente Einschränkungen der Kontakte wirkungsvoll unterbrochen werden. Je weniger Menschen einander begegnen, desto weniger Möglichkeiten hat das Virus, sich zu verbreiten.
Die notwendige Gesundheitsfürsorge muss mit diesem Regelungszweck in Einklang gebracht und weiterhin gewährleistet werden. Deshalb sind ärztlich verordnete Rehabilitationsmaßnahmen und sonstige Dienstleistungen der Gesundheitsfürsorge grundsätzlich gemäß § 6 Abs. 3 der 12. CoBeLVO auch in geschlossenen Räumen gestattet, sofern die notwendigen Hygiene- und Schutzmaßnahmen beachtet werden.
Nach erneuter fachlicher Prüfung ist durch das Verbot von Gruppenangeboten die Durchführung von Rehabilitationssport faktisch nicht möglich. Dies ist mit Blick auf die Balance zwischen Gesundheitsfürsorge und Infektionsschutz nicht im Sinne des Verordnungsgebers. Deshalb legen wir den § 6 Abs. 3 der 12. CoBeLVO nach dieser erneuten Prüfung dahingehend aus, dass Rehabilitationssport in Gruppen betrieben werden darf. Entsprechend § 64 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX bedarf es hierfür neben einer ärztlichen Verordnung auch der ärztlichen Betreuung und Überwachung. Zudem müssen die notwendigen Hygiene- und Schutzmaßnahmen beachtet werden. In Wartesituationen gemeinsam mit anderen Personen gilt die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 der 12. CoBeLVO."
Hier gibt es die korrigierte Auslegungshilfe zur 12. CoBeLVO.